Verkehrsrecht von A bis Z
A
Abschleppkosten: Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit und/oder verkehrssicher, muss es abgeschleppt werden. Die hierbei entstehenden Kosten müssen vom Schädiger ersetzt werden, soweit sie angemessen und erforderlich sind.
Abtretungserklärung: Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Haftpflichtschäden lassen sich Sachverständige und Werkstätten in der Regel eine Abtretungserklärung unterschreiben. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bzw. der Reparaturkosten gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer gehört dann nicht mehr dem Geschädigten selbst, sondern dem Sachverständigen bzw. der Werkstatt.
Alkohol: Alkoholgenuss kann die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Ab einer Blutalkoholkonzentration (kurz: BAK) von 1,1 Promille wird die sogenannte absolute Fahruntauglichkeit angenommen. Führt man mit einer solchen BAK ein Kraftfahrzeug, liegt eine Straftat vor. Eine fahrlässige Begehungsweise ist ausreichend zur Annahme des Straftatbestands, ein vorsätzliches Handeln ist nicht erforderlich. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Zudem kann eine MPU (= medizinisch-psychologische Untersuchung) angeordnet werden. Der Grenzwert in Hessen liegt einer BAK von 1,6 Promille. Auch wiederholte Auffälligkeiten können zur Anordnung einer MPU führen.
Ein Nachtrunk nach der Fahrt ist von der festgestellten Blutalkoholkonzentration abzuziehen.
Auch bei einer BAK unter 1,1 Promille kann eine Straftat vorliegen, soweit alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Man spricht hier von relativer Fahruntauglichkeit.
→ siehe auch Fahrerlaubnis, → siehe auch MPU
Akteneinsicht: Wurde ein Verkehrsunfall polizeilich aufgenommen, kann Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragt werden. Diese Akteneinsicht kann helfen, die Beteiligten festzustellen und den Unfallhergang aufzuklären. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstrafsachen ist eine Akteneinsicht unerlässlich.
Altschaden: Altschäden sind an einem Fahrzeug vor einem Verkehrsunfall vorhandene, nicht behobene Schäden. Diese haben Einfluss auf den Fahrzeugwert und den Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden Reparaturkosten und müssen durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens berücksichtigt werden.
An- und Abmeldekosten: → siehe Zulassungskosten
Anscheinsbeweis: Der sogenannte Anscheinsbeweis ist eine Rechtsfigur, die in bestimmten Sachverhaltskonstellationen zu einer Beweiserleichterung für den Geschädigten führt.
Auslandsunfall: Bei einem Verkehrsunfall mit Auslandsbeteiligung gelten Besonderheiten:
- Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug, das im Ausland versichert ist, in der Regel ein inländischer Schadenregulierer vorhanden, der die Korrespondenz mit dem ausländischen Haftpflichtversicherer übernimmt. So können Sprachbarrieren ohne Weiteres überwunden werden, allerdings nimmt die Regulierung mehr Zeit in Anspruch.
-Auch bei Verkehrsunfällen, die sich im Ausland ereignet haben, steht in der Regel ein inländischer Schadenregulierer zur Verfügung. In diesem Fall richtet sich die Regulierung jedoch nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignete.
Autokauf: Beim Kauf eines Fahrzeuges können viele verschiedene Regelungen greifen. Hier ist beispielsweise darauf abzustellen, ob es sich um ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Zudem gibt es Unterschiede zwischen einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen oder einem Vertrag zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatperson.
→ siehe auch Verbrauchsgüterkauf, → siehe auch Gewährleistung
B
Betriebsgefahr: Die Betriebsgefahr beschreibt die Gefahr, die beim Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Die Haftung besteht hier unabhängig von einem etwaigen Verschulden, was dazu führen kann, dass auch ohne eigenes Fehlverhalten eine (Mit-)Haftung in Betracht kommen kann.
→ siehe auch Haftungsquote
Bußgeld: Die Verhängung eines Bußgeldes ist z.B. möglich nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Abstandsunterschreitung. Vor der Verhängung eines Bußgelds ist eine Anhörung des Betroffenen erforderlich. Diese erfolgt entweder vor Ort durch die Polizei oder später schriftlich, indem ein Anhörungsbogen versandt wird. Das Bußgeld wird durch den Bußgeldbescheid verhängt. Es ist möglich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben (ACHTUNG: hier läuft eine Frist!). Neben dem Bußgeld kann auch ein Fahrverbot verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes und die Dauer des Fahrverbotes sind in der Bußgeldkatalogverordnung geregelt.
C
Cannabis: Der Konsum von Cannabis kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Derzeit liegt der Grenzwert bei 3,5 ng/ml. Ein Mischkonsum -also der gemeinsame Konsum mit Alkohol oder anderen Mitteln- kann zur Anordnung einer MPU führen.
→siehe auch MPU, →siehe auch Fahrerlaubnis
D
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.: Bei einem Verkehrsunfall im Inland, an dem ein ausländisches Fahrzeug beteiligt ist, kann das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. weiterhelfen. Dieses übernimmt die Pflichten eines Haftpflichtversicherers, sofern das beteiligte Fahrzeug in einem Land versichert ist, das dem Grüne-Karte-System angehört. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. übernimmt die Regulierung nicht selbst, sondern benennt einen inländischen Schadenregulierer, der die außergerichtliche Korrespondenz auch mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Ausland übernimmt.
→siehe auch Auslandsunfall, →siehe auch inländischer Schadenregulierer
Direktanspruch: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seine Schadensersatzansprüche unmittelbar bei der gegnerischen Krafthaftpflichtversicherung geltend machen. Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit. Ein solcher Direktanspruch besteht bei anderen Versicherungen (z.B. private Haftpflichtversicherung) nicht.
→siehe auch Krafthaftpflichtversicherung
E
Entgangener Gewinn: Insbesondere bei Selbständigen kann ein Verkehrsunfall dazu führen, dass Gewinn nicht erwirtschaftet wird, der ohne den Verkehrsunfall erwirtschaftet worden wäre. Auch dies stellt einen Schaden dar, der seitens des Schädigers zu ersetzen ist.
Ersatzbeschaffung: Unter einer Ersatzbeschaffung versteht man den Erwerb eines anderen Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall. Eine Ersatzbeschaffung kommt in der Regel dann in Betracht, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeuges unwirtschaftlich ist.
F
Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis regelt die Fahrzeugklassen, welche durch den Inhaber im Straßenverkehr geführt werden geführt werden dürfen. Die Fahrerlaubnis kann mit Auflagen (z.B. das Tragen einer Brille) verbunden sein. Bei Eignungszweifeln hinsichtlich der Fahrtauglichkeit oder als Straffolge kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nach der Erfüllung von Auflagen (z.B. MPU) oder nach Ablauf der durch ein Urteil verhängten Sperrfrist möglich. Die Antragsstellung auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann bei der zuständigen Führerscheinstelle 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist erfolgen.
→siehe auch MPU, →siehe auch Alkohol, →siehe auch Cannabis
Fahrzeugführer: Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug lenkt.
Fahrzeughalter: Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (etwa Kaufpreis, Steuern, Versicherung, Kraftstoff) und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend gebraucht und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat.
Fiktive Abrechnung: Der Eigentümer eines Fahrzeuges muss die Unfallschäden nicht in einer Werkstatt reparieren lassen und eine Reparaturrechnung vorlegen. Er kann vielmehr auch den Schaden in Eigenleistung beheben oder unrepariert lassen und den Schaden auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen.
Finanzierung: In der Regel wird bei der Finanzierung des Kaufpreises beim Erwerb eines Fahrzeuges das Eigentum an dem Fahrzeug an die Bank sicherheitshalber abgetreten. Die Bank wird damit Eigentümer des Fahrzeuges bis zum Ablauf der Finanzierung, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) befindet sich in der Regel bei der Bank. In diesem Fall muss geprüft werden, ob Einwände der finanzierenden Bank gegen die Schadensregulierung im eigenen Namen bestehen: Es muss eine Freigabeerklärung eingeholt werden. In der Regel hat die finanzierende Bank keine Einwände gegen die Abwicklung des Schadens im eigenen Namen. Die finanzierende Bank bestimmt, wohin Zahlungen auf den Fahrzeugschaden geleistet werden sollen.
→ siehe auch Leasing
Freigabeerklärung: → siehe Finanzierung, → siehe Leasing
G
Garantie: Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers oder Verkäufers. Bei Garantievereinbarungen werden Ansprüche des Käufers in der Regel von zusätzlichen Bedingungen wie etwa einer maximalen Laufleistung oder der Einhaltung von Wartungsintervallen abhängig gemacht. Garantieansprüche sind unabhängig von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.
→ siehe auch Gewährleistungsrechte
Geblitzt worden: → siehe Bußgeld
GAP-Versicherung: Diese Versicherung kann einen zusätzlichen Schutz bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen bieten: Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls deckt die GAP-Versicherung eine mögliche Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem noch bestehenden Darlehen bzw. der Restforderung aus dem Leasingvertrag.
Gewährleistungsrechte: Gewährleistungsrechte sind gesetzliche Mängelrechte eines Käufers. Je nach Art des Mangels kommen Nachbesserung, Nachlieferung oder sogar der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Bei Gebrauchtwaren kann die Dauer der Gewährleistung verkürzt werden. Bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen ist auch der Ausschluss der Gewährleistung möglich.
→ siehe auch Garantie, → siehe auch Autokauf, → siehe auch Verbrauchsgüterkauf
Grüne Karte: →siehe Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
H
Haftpflichtversicherung: → siehe Krafthaftpflichtversicherung
Haftungsquote: Die Quote bestimmt, zu welchem Anteil die Unfallbeteiligten eine Schuld am Unfall tragen bzw. zu welchem Anteil die Beteiligten den Schaden zu tragen haben.
Halter: → siehe Fahrzeughalter
Haushaltsführungsschaden: Hierbei handelt es sich um den Schaden, der einer Person entsteht, weil sie wegen der unfallbedingten Verletzungen den Haushalt (teilweise) nicht führen kann.
Heilbehandlungskosten: Dabei handelt es sich um die Aufwendungen, die durch eine ärztliche Behandlung entstehen (etwa Zuzahlungskosten, Attestkosten).
HIS (Hinweis- und Informationssystem): Das sogenannte HIS ist eine Datenbank, die Krafthaftpflichtversicherer entwickelt haben. Hier werden sämtliche Daten in Bezug auf eine vorgenommene Regulierung hinterlegt (Unfalldatum, Schadenhöhe, durchgeführte Reparatur oder fiktive Abrechnung, etc.). Die Datenbank soll Versicherungsbetrug verhindern.
Höherstufungsschaden: Wird ein Schaden mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet, erhöhen sich die Beiträge. Dieser sogenannte Höherstufungsschaden kann (unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungsquote) beim Schädiger geltend gemacht werden.
I
Inländischer Schadenregulierer: Bei einem Verkehrsunfall mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug muss der Schaden beim ausländischen Krafthaftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Um die Regulierung zu vereinfachen, haben viele Versicherer Vereinbarungen mit Versicherungen in verschiedenen Ländern getroffen. Der Schaden kann dann im Inland geltend gemacht werden. Der inländische Schadenregulierer übernimmt die Korrespondenz mit dem ausländischen Krafthaftpflichtversicherer. So kann etwa bei einem Unfall mit einem französischen Fahrzeug der Schaden in Deutschland auf Deutsch bei dem inländischen Schadenregulierer geltend gemacht werden. Der inländische Schadenregulierer setzt sich dann mit dem französischen Haftpflichtversicherer in Frankreich in Verbindung .
→siehe auch Auslandsunfall →siehe auch Deutsches Büro Grüne Karte e.V., →siehe auch Zentralruf der Autoversicherer
Integritätsinteresse: Das sogenannte Integritätsinteresse wird auch als Erhaltungsinteresse bezeichnet und umfasst das Interesse einer Person an der Unversehrtheit des Vermögens. Dies wird insbesondere bei Schadensersatzansprüchen anlässlich von Verkehrsunfällen relevant, da der Geschädigte (wirtschaftlich) so zu stellen ist, wie er ohne den Verkehrsunfall stünde.
J
K
Kaskoversicherung: →siehe Vollkaskoversicherung, →siehe Teilkaskoversicherung
Krafthaftpflichtversicherung: Die Krafthaftpflichtversicherung ist eine sogenannte Pflichtversicherung. Diese muss also abgeschlossen werden, wenn man ein Kraftfahrzeug nutzen möchte. Im Schadenfall lässt sich der zuständige Versicherer über den sogenannten Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls keine seine Ansprüche direkt beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen.
→siehe auch Direktanspruch, →siehe auch Zentralruf der Autoversicherer
L
Leasing: Viele Fahrzeuge sind geleast. Ein Leasingvertrag ist mit einem Mietvertrag vergleichbar: Der Leasinggeber ist Eigentümer, der Leasingnehmer kann das Fahrzeug nutzen. Im Schadenfall muss der Leasinggeber informiert werden, da dieser als Eigentümer bestimmt, was mit Zahlungen auf den Fahrzeugschaden geschieht. Im Falle eines Totalschadens ist auch vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages möglich. Hier muss eine Freigabeerklärung eingeholt werden.
→ siehe auch Finanzierung
M
Mietwagenkosten: Kann ein Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten. Für welchen Zeitraum eine Haftpflichtversicherung die Kosten übernehmen muss, richtet sich nach dem Einzelfall. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten pro Tag richtet sich nach dem Wert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.
→ siehe auch Unfallersatztarif
MPU: Die „Medizinisch-psychologische-Untersuchung“ -kurz: MPU- kann angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahrtauglichkeit hat. Die Zweifel können sich ergeben aus einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (kurz: BKA) – von mehr als 1,6 Promille (Wert Hessen) oder nach einem Mischkonsum von Alkohol und Cannabis oder dem Konsum von „harten Drogen“ wie Speed oder Kokain. Die Vorbereitung durch einen Verkehrspsychologen wird dringend empfohlen, ggf. ist ein Abstinenznachweis erforderlich.
→ siehe auch Fahrerlaubnis, → siehe auch Alkohol, → siehe auch Cannabis
N
Nebenkostenpauschale: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, den Ersatz für Nebenkosten für Fahrten, Porto und Telefonate anlässlich der Abwicklung des Unfallschadens im Rahmen einer Pauschale geltend zu machen.
Nutzungsausfall: Kann ein Fahrzeug auf Grund von Unfallschäden nicht genutzt werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Der Zeitraum, für den Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Höhe der kalendertäglichen Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem unfallbeschädigten Fahrzeug.
O
Obliegenheitsverletzung: Obliegenheitsverletzungen sind insbesondere bei Ansprüchen gegenüber einem Vollkaskoversicherer relevant. Der Versicherungsnehmer hat der Versicherung gegenüber bestimmte Pflichten aus (z.B. Anzeigepflicht). Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
P
Prognoserisiko: → siehe Werkstattrisiko
Q
Quotenvorrecht: Wird ein Fahrzeugschaden mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet, gehen die Erstattungsansprüche in Höhe des gezahlten Betrages kraft Gesetztes auf den Vollkaskoversicherer über. Dieser Übergang darf jedoch nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gelten. Werden also (Teil-)Beträge von Dritten erstattet, kann zunächst der Versicherungsnehmer Zahlung verlangen. Die Abwicklung eines Unfallschadens zunächst mit der Vollkaskoversicherung kann insbesondere bei Verkehrsunfällen mit einer Haftungsquote wirtschaftlich interessant für den Geschädigten sein.
R
Rechtsanwaltskosten: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anwaltliche Unterstützung suchen. Die entstehenden Rechtsanwaltskosten werden vom gegnerischen Krafthaftpflichtversicherer in dem Umfang übernommen, in dem dieser in die Regulierung eintritt.
Reparaturkosten: Die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten sind vom Schädiger zu erstatten. Kürzungen einer vorgelegten Reparaturrechnung sind nicht zulässig.
Restwert: Der in einem Sachverständigengutachten angegebene Restwert gibt den Betrag an, der für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug erzielt werden kann. Der Restwert wird durch den Sachverständigen ermittelt, indem das unfallbeschädigte Fahrzeug in eine sogenannte Restwertbörse eingestellt wird. Restwertankäufer geben hierauf Angebote ab. Das höchste Angebot wird als Restwert zu Grunde gelegt.
Rückstufungsschaden: → siehe Höherstufungsschaden
S
Sachverständigenkosten: Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte zur Schätzung der Schadenhöhe einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die anfallenden Kosten muss der Schädiger tragen, wenn diese üblich und angemessen sind.
Schadensminderungspflicht: Der unfallbedingt eingetretene Schaden ist vom Schädiger zu erstatten. Diese Erstattungspflicht gilt jedoch nicht unbegrenzt: Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schäden so gering wie möglich zu halten. So muss der Schädiger beispielsweise Kosten (Standkosten, Mietwagenkosten, etc.), die entstehen, weil der Geschädigte den Reparaturauftrag verspätet erteilt, nicht übernehmen.
Schmerzensgeld: Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich sogenannter immaterieller Schäden, also etwa Schmerzen oder seelischen Belastungen. Die Höhe ist abhängig u.a. von der Art der Verletzungen und der Dauer der Heilbehandlung.
Standkosten: Ist ein Fahrzeug anlässlich eines Verkehrsunfalls nicht mehr fahrbereit und/oder verkehrssicher, muss es bis zur Reparatur (oder im Falle eines Totalschadens bis zum Verkauf) untergestellt werden. Die hierbei entstehenden Kosten müssen vom Schädiger ersetzt werden, wenn sie angemessen und erforderlich sind.
→ siehe auch Schadensminderungspflicht
T
Teilkaskoversicherung: Eine Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die unter anderem Glasbruch-, Brand und Unwetterschäden als auch Diebstahl umfasst.
→ siehe auch Höherstufungsschaden
Totalschaden: Übersteigen die voraussichtlichen Wiederherstellungskosten -also voraussichtliche Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung- den sogenannten Wiederbeschaffungswert, ist eine Reparatur unwirtschaftlich. Es liegt ein sogenannter Totalschaden vor.
U
Unfallersatztarif: Regelmäßig berechnen Autovermieter Geschädigten eines Verkehrsunfalls für die Bereitstellung eines Mietwagens höhere Kosten, wenn diese Kosten von einem Haftpflichtversicherer übernommen werden sollen. Hier muss der Geschädigte prüfen, ob diese Tarife noch angemessen sind, da er sonst einen Teil der Kosten selbst tragen muss.
→ siehe auch Mietwagenkosten, → siehe auch Schadensminderungspflicht
Unfallflucht: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort -die „Unfallflucht“- erfüllt einen Straftatbestand. Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, eine fahrlässige Begehung ist nicht möglich. Der Unfall muss nicht zwingend mit anderem Kraftfahrzeug erfolgen. Die Wahrnehmbarkeit eines Unfalls muss akustisch (es „knallt“), taktil (es wackelt) oder visuell (man kann es sehen) möglich sein. Tritt bei dem Unfall ein erheblicher Fremdschaden (der Grenzwert liegt bei etwa € 1.800,00) ein, droht der Entzug der Fahrerlaubnis für i.d.R. 12 Monate. Liegt der Fremdschaden darunter, kann ein Fahrverbot in Betracht kommen.
Unternehmer: Ein Unternehmer ist eine (natürliche oder juristische) Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, vgl. § 14 BGB.
→ siehe auch Autokauf, → siehe auch Verbraucher, → siehe auch Verbrauchsgüterkauf
V
Verbraucher: Als Verbraucher wird jede natürliche Person bezeichnet, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, vgl. § 13 BGB.
Verbrauchsgüterkauf: Als Verbrauchsgüterkauf bezeichnet man einen Kaufvertrag über Waren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Hier gelten besondere Regelungen, die den Verbraucher schützen.
→ siehe auch Verbraucher, → siehe auch Unternehmer, → siehe auch Autokauf
Verdienstausfallschaden: Dabei handelt es sich um einen Einkommensverlust, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er unfallbedingt seine Arbeitskraft nicht (vollständig) einsetzen kann.
Vollkaskoversicherung: Eine Vollkaskoversicherung ist eine Versicherung, die freiwillig abgeschlossen werden kann und nicht verpflichtend ist. Insbesondere bei Neuwagen kann der Abschluss einer Vollkaskoversicherung sinnvoll sein, da diese nicht nur die Leistungen enthält, die Gegenstand einer Teilkaskoversicherung sind, sondern zusätzlich auch selbstverschuldete Schäden oder Vandalismusschäden abdeckt.
→ siehe auch Teilkaskoversicherung, → siehe auch Höherstufungsschaden
Vorschaden: Bei einem Vorschaden handelt es sich um einen behobenen Schaden an einem Fahrzeug. Auch dies müssen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens berücksichtigt werden, da auch die Qualität zuvor durchgeführter Reparaturen Einfluss auf den Fahrzeugwert und den Reparaturweg zur Behebung eines weiteren Schadens hat.
→ siehe auch Altschaden
Vorsteuerabzugsberechtigung: Ist ein Geschädigter selbständig und gehört das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen, muss der Schädiger nur die jeweiligen Nettobeträge begleichen, auch wenn eine Rechnung vorliegt. Die Mehrwertsteuer verauslagt in diesem Fall der Geschädigte und erhält die Erstattung vom Finanzamt im Rahmen der nächsten Vorsteueranmeldung.
W
Werkstattrisiko: Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen einer Reparatur insbesondere bei der Demontage festgestellt wird, dass die unfallbedingt entstandenen Schäden umfangreicher sind, als zunächst erkennbar war. Die höheren Reparaturkosten müssen vom Schädiger übernommen werden, solange kein Totalschaden vorliegt. Auch Reparaturverzögerungen (beispielsweise durch nicht lieferbare Ersatzteile) sind ein Risiko, das der Schädiger zu tragen hat.
Wertminderung: Erleidet ein Fahrzeug einen Unfallschaden, lässt sich im Falle eines Wiederverkaufes nur ein geringerer Kaufpreis erzielen. Dieser sogenannte merkantile Minderwert wird durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Fahrzeugzustand und Umfang der Reparaturkosten ermittelt und ist vom Schädiger zu ersetzen.
Wiederbeschaffungswert: Der in einem Sachverständigengutachten angegebene Wiederbeschaffungswert weist den Betrag aus, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Betrag gibt also an, wie hoch der Fahrzeugwert vor dem Unfallereignis war und berücksichtigt unter anderem Fahrzeugalter, Fahrzeugzustand und Laufleistung.
Wiederbeschaffungsaufwand: Als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet man die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert eines Fahrzeuges. Dieser stellt im Fall eines Totalschadens den ersatzfähigen Schaden dar. Um diesen Betrag möglichst gering zu halten, unterbreiten Krafthaftpflichtversicherungen regelmäßig ein höheres Restwertangebot. Ob dieses angenommen werden muss/sollte, ist im Einzelfall zu prüfen.
→ siehe auch Wiederbeschaffungswert, → siehe auch Restwert
X
Y
Z
Zentralruf der Autoversicherer: Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle zur Ermittlung eines eintrittspflichtigen Krafthaftpflichtversicherers. Dieser lässt sich anhand des gegnerischen Kennzeichens und des Unfalltages ermitteln. Bei Verkehrsunfällen im EU-Ausland sowie Norwegen, Island Liechtenstein und der Schweiz kann der inländische Schadenregulierer ermittelt werden.
→siehe auch Auslandsunfall, →siehe auch Krafthaftpflichtversicherung
Zulassungskosten: Ist nach einem Verkehrsunfall ein Totalschaden eingetreten und muss ein neues Fahrzeug beschafft werden, sind die im Zusammenhang mit der Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeuges und der Zulassung des Ersatzfahrzeuges entstehenden Kosten vom Schädiger zu ersetzen.