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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Mängel KFZ-Kaufvertrag

Leider stellt sich das gekaufte Fahrzeug nicht immer als das gesuchte Traumauto, sondern oft als mangelhaft dar. Im Kaufvertrag wurde zB ein bestimmter Kilometerstand angegeben, der nicht den Tatsachen entspricht, oder der Verkäufer hat angegeben, das Fahrzeug sei unfallfrei.

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite ihre Rechte als Geschädigter nach Abschluss eines Kaufvertrages vor. Wurden sie bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig von dem Verkäufer getäuscht oder entspricht das Fahrzeug nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, z.B. unfallfrei, so muss geprüft werden, ob der Kaufpreis reduziert werden kann oder der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Anfechtung erklärt werden soll.

Wir prüfen Ihren Kfz Kaufvertrag und beraten Sie zum Festpreis.

Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte
Fachanwälte für Verkehrsrecht


Störende Pfeifgeräusche in einem Luxus-Cabrio können zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen

In einem vom Landgericht Coburg (Az. 22 O 513/07) entschiedenen Fall erwarb die Käuferin ein neues Cabrio der Marke Jaguar zu einem Kaufpreis von über 90.000 Euro. Innerhalb des nächsten Jahres brachte sie das Fahrzeug drei Mal wegen störender Fahrgeräusche zur Verkäuferin. Nachdem die Verkäuferin die Ursache des Geräusches nicht beseitigen konnte, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis zurück.

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Das Gericht sah das Fahrzeug als mangelhaft an. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Wagen der Luxusklasse handele, sei das Geräusch als störend einzustufen. 

Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen besteht die berechtigte Erwartung des Käufers, einen besonderen Komfort und eine geringe Fehleranfälligkeit zu erhalten. Angesichts der hohen Anschaffungskosten eines Neuwagens aus dem Luxussegment dürfen sich Verkäufer nur unter engen Voraussetzungen auf die Unerheblichkeit eines Mangels berufen.

Haben Sie Fragen zur Rückabwicklung Ihres Kfz-Kaufvertrages? Dann vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin.


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Wohnmobil - Mangel wegen Abweichung von Ebay-Verkaufsanzeige

Die Fahrzeugbeschreibung in einer Ebay-Annonce ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Weist das gekaufte Wohnmobil nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, handelt es sich um einen Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser berechtigt zur Nacherfüllung und ggf. auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. 

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Im Rahmen der Vertragsanbahnung über die Versteigerungsplattform Ebay stehen dem Käufer in der Regel für seine Kaufentscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung als Fotos und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers. Aus diesem Grund ist die eingestellte Fahrzeugbeschreibung von erheblicher Bedeutung für seine Kaufentscheidung. Wenn der Ebay-Verkäufer in seiner Annonce nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um unverbindliche Angaben handelt, kommt der Beschreibung ein verbindlicher Charakter zu.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, wurde ein Wohnmobil u.a. als „sehr gepflegt“ und „im Winter trocken in einer Halle untergestellt“ beworben.  Durch die Beschreibung wurde der Zustand des Fahrzeugs derart konkretisiert, dass der Käufer ein den Angaben entsprechendes Wohnmobil erwarten durfte. Insbesondere hatte er nicht mit einem erheblichen Feuchtigkeitsschaden zu rechnen. Nachdem sich herausstellte, dass das Wohnmobil einen Feuchtigkeitsschaden aufwies und sogar das Holz verfault war, konnte der Kläger nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung den Kaufpreis zurückfordern (Az. 2 U 200/13).

Fazit: Heben Sie daher die Verkaufsannoncen auf, in Form eines Screenshots oder Ausdruckes.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Wohnmobil-Kaufvertrag? Dann vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin.



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Erweiterte Rechte beim Autokauf - Mangel am Fahrzeug

Motorschaden AutokaufDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer seit langem fälligen Entscheidung den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zu Gunsten des Verbrauchers erweitert.

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In § 476 BGB heißt es wörtlich: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Bislang hat der BGH die Norm dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift lediglich in zeitlicher Hinsicht eine Vermutung zu Gunsten des Verbrauchers entfaltet. Dementsprechend konnte sich der Käufer nur darauf berufen, dass ein Sachmangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeuges auftritt, bereits bei Gefahrübergang – also der Übergabe des Fahrzeuges – vorlag. Der Käufer musste jedoch den Beweis dahingehend führen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. War also nicht aufklärbar, ob der Schaden an der Kaufsache auf eine vertragswidrige Beschaffenheit (also einen Sachmangel) oder auf eine unsachgemäße Nutzung durch den Käufer zurückzuführen ist, so ging dies stets zu Lasten des Käufers.

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2016 (Az. VII ZR 103/15) den Anwendungsbereich das § 476 BGB auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet. Dies hat zur Folge, dass der Käufer künftig weder den Grund der Vertragswidrigkeit –also den Sachmangel- beweisen muss, noch den Umstand, dass die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer zuzurechnen ist –also zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorlag.

Der Käufer muss nur darlegen und beweisen, dass der Kaufgegenstand mangelhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Dies ist der Fall, wenn

-          sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
-          keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Ferner wird die Vermutungswirkung des § 476 BGB nunmehr dahingehend erstreckt, dass das Vorliegen eines zumindest latenten Sachmangels bei Übergabe vermutet wird, wenn sich der Sachmangel binnen 6 Monaten zeigt. Dementsprechend ist der Käufer von der Nachweispflicht entbunden, dass ein latenter Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

Die geänderte Rechtsprechung des BGH, die auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Auto-bedrijf Hazet Ochten BV) beruht, führt dazu, dass sich die Beweislastverteilung weiter zu Lasten des Verkäufers verschiebt.

Der Verkäufer muss nun darlegen und beweisen, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer noch nicht vorgelegen hat, sondern erst hiernach eingetreten ist, etwa durch unsachgemäße Nutzung des Käufers. Dem Verkäufer verbleibt jedoch noch immer die Möglichkeit, sich auf einen Ausschluss der Vermutung des § 476 BGB zu berufen. Dies ist der Fall, wenn die entsprechende Vermutung nicht mit der Art der Sache oder der Art des Mangels vereinbar ist.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die obigen Ausführungen nur im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Anwendung finden.

Julia Habelt
Rechtsanwältin
Fachanwältin Verkehrsrecht
Fotoquelle: © ufotopixl10/Fotolia

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Wohnmobil - Mangel nicht erst bei Motorschaden

Wohnmobil MangelIm Bereich des Verkehrszivilrechts setzen wir Ihre Ansprüche wegen Mängel am Fahrzeug gegenüber dem Verkäufer durch. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Vertretung von Besitzern von Wohnmobilen.

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Im Bereich des Verkehrszivilrechts setzen wir Ihre Ansprüche wegen Mängel am Fahrzeug gegenüber dem Verkäufer durch. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Vertretung von Besitzern von Wohnmobilen. Fachanwalt für Verkehrsrecht Jan Szymanski ist selbst jahrelanger Wohnmobilbesitzer und kennt daher die Besonderheiten bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen von Wohnmobilen und Caravans wegen Sachmängel.

Der Anspruch an ein Wohnmobil ist ein anderer als an einen PKW. Was bei einem PKW möglicherweise als ein unerheblicher Sachmangel gewertet wird, berechtigt möglicherweise bei einem Wohnmobil nach fruchtloser Nacherfüllung zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Fahrzeugmangel bei einem Wohnmobil kann gegenüber einem PKW dann vorliegen, wenn das Wohnmobil aufgrund eines Defekts zu Wohnzwecken nicht mehr geeignet ist, obwohl das Fahrzeug zu Zwecken der Fortbewegung und des Transports nach wie vor gut geeignet ist; es muss also nicht erst ein Motorschaden vorliegen um von einem Fahrzeugmangel sprechen zu können. Die Frage, für was der (gewerbliche) Verkäufer haftet, bestimmt sich auch danach, ob tatsächlich ein Fahrzeugmangel vorliegt oder nur Verschleiß. Auch die Gebrauchsvorteile nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag, also der Nutzwert, den der Käufer durch die Nutzung bis zur Rückgabe hatte, sind nicht zwingend wie bei einem PKW zu berechnen. Regelmäßig wird auch "vergessen" die Verzinsung des Kaufpreises zu verlangen.

Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte.

Jan Szymanski

Fachanwalt Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt
Fotoquelle: © sea and sun/Fotolia

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