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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Geblitzt - Bußgeldbescheid - Fahrverbot - Einspruch

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Ordnungswidrigkeitenrecht. Wir vertreten in diesem Rechtsgebiet nicht nur Mandanten aus Gelnhausen oder dem Rhein-Main-Gebiet, sondern bundesweit gegenüber Verwaltungsbehörde und Gericht.

Die jeweilige Behörde (in Hessen zum Beispiel das Regierungspräsidium Kassel) kann unter anderem einen Bußgeldbescheid erlassen wegen:

1. einer Geschwindigkeitsüberschreitung
2. einer Abstandsunterschreitung
3. einem Rotlichtverstoß.

Die jeweilige Sanktion, Bußgeld - Fahrverbot, richtet sich nach der Bußgeldkatalogverordnung. Ziel unserer Verteidigung durch einen Fachanwalt Verkehrsrecht ist es, das Verfahren zur Einstellung zu bringen und ein Fahrverbot zu verhindern.

Was ist der Unterschied zwischen Zeugefragebogen, Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid?

In Deutschland richtet sich das Bußgeldverfahren gegen den Täter, sprich den Fahrzeugführer. Steht nicht fest, wer das Fahrzeug zur Tatzeit führte oder ist der Halter des Fahrzeugs keine natürliche Person (zB GmbH), erhält der Halter des Fahrzeuges zunächst einen Zeugefragebogen. Das Verfahren richtet sich also zunächst nicht gegen den Halter, die Behörde will vielmehr von dem Halter Auskunft darüber, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat.

Hat die Behörde den Fahrer ermittelt, richtet sich das Verfahren gegen den Täter, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß also gegen den Fahrer. Der Betroffene erhält dann einen Anhörungsbogen, mit welchem ihm bekannt gegeben wird, welche Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Der Anhörungsbogen enthält also eine Formulierung wie zB: "Sehr geehrter Herr X, Ihnen wird zur Last gelegt, am ..... in.... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von x km/h um y km/h überschritten zu haben."
Mit der Zustellung des Anhörungsbogens wird dem Betroffenen gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern.

Ist der Vorfall aus Sicht der Behörde hinreichend aufgeklärt, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich neben dem Vorwurf auch die Geldbuße und ggf ein Fahrverbot. 


Muss ich auf einen Zeugefragebogen, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid reagieren?

Nein. Es besteht seitens des Fahrzeughalters keine Verpflichtung nach Zustellung des Zeugefragebogens mit der Behörde  zu reden oder deren Anfragen zu beantworten. Der Fahrzeughalter läuft dann aber Gefahr, dass ihm ein Fahrtenbuch auferlegt wird, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte. In der Regel wird der Halter des Fahrzeuges also denjenigen benennen, dem das Fahrzeug überlassen war.

Auch der Betroffene selbst muss auf einen Anhörungsbogen nicht antworten. Er ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und die Tat zB einzuräumen. Ich rate davon ab, sich in diesem Stadium des Verfahrens zur Sache einzulassen, es sollte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden. Sind die Personalien selbst unklar sollten lediglich Angaben zur  Anschrift und Geburtsdatum, in einigen wenigen Fällen Angaben zum Führerschein gemacht werden, mehr aber auch nicht.

Wenn sich der Betroffene gegen den Vorwurf wehren möchte, kann er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegen den Bußgeldbescheid kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Achtung: ein per Standard-E-Mail eingelegter Einspruch erfüllt nicht die Formvorschriften und kann daher unwirksam sein.
Der Einspruch muss bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat.

Geblitzt worden - Vertretung ohne Termin

Fahrverbot vermeidenSie wurden geblitzt, haben einen Anhörungsbogen oder schon einen Bußgeldbescheid bekommen, möchten aber eine Überprüfung des Verfahrens?

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Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit. Sie schicken uns einfach den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid und teilen uns Ihre Kontaktdaten auf dem Aufnahmebogen oder per email mit - einen Termin für eine Besprechung müssen Sie nicht vereinbaren. Sollten wir noch Fragen haben melden wir uns bei Ihnen.

Nach Eingang der Unterlagen bestellen wir uns für Sie bei der Behörde und leiten die notwendigen Maßnahmen ein (Einspruch - Mitteilung der Aussageverweigerung etc). Über das Ergebnis unterrichten wir Sie schriftlich. Selbstverständlich stehen wir Ihnen aber während des gesamten Verfahrens gerne in einem Telefonat oder persönlichen Gespräch zur Verfügung. 

Fotoquelle:© Peter Maszlen/Fotolia

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In der Probezeit geblitzt worden

Bußgeldbescheid EinspruchIn der Probezeit geblitzt worden zu sein ist mehr als ärgerlich. Oft drohen Aufbauseminar oder Verlängerung der Probezeit. 

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Die Probezeit beträgt derzeit zwei Jahre, Zeiten der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Beschlagnahme werden nicht eingerechnet.

Wenn der Fahranfänger innerhalb der Probezeit einen schweren oder zwei weniger schwere Verstöße begeht, gilt die Probezeit als nicht bestanden. Zu den schweren Verstößen zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h. Sofern Sie noch innerhalb der Probezeit sind und geblitzt wurden, wird die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Messung von mehr als 20 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit oder bei zwei weniger schweren Verstößen Ihnen die Teilnahme an einem Aufbauseminar auferlegen. Werden Sie nach der Teilnahme an diesem Seminar nochmals mit mehr als 20 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit geblitzt oder kommt es erneut zu zwei weniger schweren Verstößen, werden Sie verwarnt und es wird die Teilnahme an einer (recht kostenintensiven) verkehrspsychologischen Beratung angeordnet. Kommt es nach dieser Maßnahme wieder zu einem schweren Verstoß (mehr als 20 km/h) oder zwei weniger schweren Verstößen, wird der Führerschein entzogen und die Wiedererteilung von der Vorlage eines positiven MPU - Gutachtens abhängig gemacht.

Wird die Probezeit nicht bestanden, so verlängert sich diese neben den beschriebenen Maßnahmen um weitere zwei Jahre.

Innerhalb der Probezeit gilt das Tattagprinzip. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid erhalten, sondern ob Sie im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung noch innerhalb der Probezeit waren.  

Die Fahrerlaubnisbehörde unterliegt einer Bindungswirkung zur rechtskräftigen Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wenn also der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, z.B. weil kein Einspruch eingelegt wurde, und ordnet die Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Seminar an, können Sie sich hiergegen nicht mehr mit der Begründung wehren, Sie seien gar nicht der Fahrzeugführer gewesen oder die Messung sei falsch. Die Verteidigung muss bereits im Ordungswidrigkeitenverfahren mit Erhalt des Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen beginnen, um die Maßnahme der Führerscheinstelle zu verhindern.  

Die vollständige Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung ist also gerade für Verkehrsteilnehmer innerhalb der Probezeit sehr wichtig. Die Rechtsschutzversicherung der Eltern übernimmt in der Regel auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, Sie noch bei den Eltern wohnen und noch in Ausbildung (Schule, Studium oder Lehre) sind.
Fotoquelle:© FM2 / Fotolia

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Fahrverbot vermeiden - Einspruch einlegen

Bußgeldbescheid EinspruchWenn Sie geblitzt wurden, der Bußgeldbescheid Ihnen zugestellt wurde, ggf. neben der Geldbuße auch noch ein Fahrverbot angeordnet wurde, kommt der Verteidigungsstrategie eine entscheidende Rolle zu.

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Ziel unserer Verteidigung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ist es, nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Bußgeldverfahren, z.B. wegen überhöhter Geschwindigkeit, gegen Sie zur Einstellung zu bringen bzw. durch Verhandlungen mit Verwaltungsbehörde oder Gericht ein für Sie akzeptables Strafmaß hinsichtlich Bußgeld oder Fahrverbot zu erwirken.

Das Strafmaß nach der Bußgeldkatalogverordnung ist lediglich dann zwingend, wenn ein so genanntes standardisiertes Messverfahren angenommen werden kann. Finden wir Fehler im Messverfahren oder können wir durch gezielte Befragung des Messpersonals belegen, dass nicht nach den Vorgaben des Herstellers des Messgeräts vorgegangen wurde, stehen die Chancen für einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens gut. Wir überprüfen das Messverfahren auf Mess- oder Verfahrensfehler. Überprüft wird, ob das Gerät im Zeitpunkt der Messung geeicht war, den Eichschein lassen wir vorlegen. Weiterhin wird geprüft, ob der die Messung vornehmende Beamte auch an dem Gerät geschult war, wir fordern sowohl den  Ausbildungsnachweis des Mess- als auch den des Auswertebeamten an und prüfen nach Vorlage des Messprotokolls, ob die Geschwindigkeitsmessung mit der jeweiligen Landesrichtlinie zur Geschwindigkeitsmessung (Hessen: "Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden") vereinbar ist. Weiterhin werden Beweisfoto einschließlich etwaiger Einblendungen wie Messrahmen sowie Datensätze ausgewertet. Sofern sich Ansatzpunkte bieten, geben wir die amtliche Ermittlungsakte an einen öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen weiter. Dieser überprüft aus technischer Sicht das Messverfahren auf etwaige Messfehler. Wir greifen bei der Verteidigung aktuelle Probleme der jeweiligen Messverfahren, z.B. hinsichtlich der Eichfähigkeit des Systems Police-Pilot, der Verwendung eines so genannten Zeichengenerators (JVC-Piller) oder aber die verwendete Software 1.5.3 bis 1.5.5 bei Poliscan speed auf. Durch regelmäßige Fortbildungen in diesem Bereich sind die angewendeten Messverfahren (eso ES 3.0, Multanova VR 6F, Speedmaster DS 2, Traffiphot-S, Truvello M4, esomat 2000, LaserPatrol, LAVEG Laserfernglas, Leictec XV 2, Leivtec XV3, Riegel FG 21P, ProViDa, Police-Pilot, VASCAR 5000D) den bei uns in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälten gut bekannt. Sie sind damit in der Lage, etwaige Fehler schnell zu erkennen und die Verteidigung nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid effektiv zu gestalten, auch gegen ein Fahrverbot.

Jan Szymanski
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

Foto: © bluedesign/Fotolia

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Abstandsunterschreitung

Abstand BußgeldbescheidGrundsätzlich hat jeder Verkehrsteilnehmer den jeweils notwendigen Sicherheitsabstand zum Vordermann einzuhalten.

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Der erforderliche Sicherheitsabstand wird nach der Bußgeldkatalogverordnung mit dem halben Tachowert der gefahrenen Geschwindigkeit ermittelt.

Beträgt der Abstand zum Vordermann / dem Vorausfahrenden bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 3/10 des halben Tachowertes droht ein Fahrverbot von einem Monat. 

Der Abstand zum Vorausfahrenden darf auch nicht nur vorübergehend unterschritten sein. Um zu überprüfen, ob die Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, muss unbedingt die aufgezeichnete Fahrt über eine längere Distanz, bei höheren Geschwindigkeiten in der Regel von mindestens 250 Metern, ausgewertet werden. Das Bild auf dem Anhörungsbogen oder das Beweisbild in der Ermittlungsakte stellt lediglich eine Momentaufnahme dar, sie zeigt nicht die Situation im Verkehr kurz vor der Aufnahme. Wir werten dagegen die gesamte Videoaufzeichnung aus. Hierbei kam es schon oft vor, dass die vermeintliche Abstandsunterschreitung durch ein von rechts auf die linke Fahrspur ausscherendes Fahrzeug verursacht wurde.

Selbstverständlich muss das Messgerät gültig geeicht sein, der Eichschein sollte sich in der Ermittlungsakte befinden. Ebenso ist zu prüfen, ob das Messpersonal an dem jeweils eingesetzten Gerät zur Messung der Abstandsunterschreitung an dem Gerät geschult wurde, der Schulungsnachweis sollte ebenfalls vorgelegt werden.

Insgesamt gibt es bei dem Tatvorwurf der Abstandsunterschreitung einige Fehlerquellen, die, bei entsprechender Verteidigung, nicht selten zur Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einem geringeren Strafmaß führen.

Jan Szymanski
Fachanwalt Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

Foto:  © lassedesignen/Fotolia

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Die Behauptung, ein anderer sei gefahren

falsche VerdächtigungGerade wenn ein Fahrverbot droht, äußert der Betroffene häufig, dass dann eben nicht er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei sondern XY (der auf die Fahrerlaubnis nicht angewiesen ist).

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Dieser werde die Schuld auch auf sich nehmen und gegenüber der Behörde einräumen, er sei gefahren.
Von einer solchen Vorgehensweise kann ich nur dringend abraten. Das OLG Stuttgart kam mit Entscheidung (Urteil vom 23 Juli 2015 – 2 Ss 94/15) zu dem Ergebnis, dass dies den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllt und, sofern der Bezichtigte in Abstimmung gleichfalls äußert, er sei gefahren, sich diese Person der Beihilfe strafbar macht. Strafbar mache sich, wer gegenüber einer zuständigen Behörde Behauptungen aufstellt, die grundsätzlich geeignet sind, einen strafrechtliches Verfahren gegen den behaupteten Täter zu eröffnen. Wer bei diesem Verhalten mitwirkt, indem er behauptet, er sei der tatsächliche Fahrer, mache sich der Mittäterschaft schuldig. Sowohl der tatsächliche Fahrer, als auch der Mitwirkende wurden in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart zu Geldstrafen verurteilt, die um ein vielfaches höher ausfielen als die ursprüngliche Geldbuße, von den Eintragungen in das Bundeszentralregister einmal abgesehen.

Richtig ist, dass die erste Verteidigungslinie in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Vermeidung der Identifizierung des tatsächlichen Fahrzeugführers ist. Die Behauptung, es sei ein anderer gefahren, kann, wie die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt, jedoch sehr schnell zu einem sehr viel schlechteren Ergebnis führen. Selbstverständlich muss man als Betroffener nicht einräumen, der Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen zu sein. Wir empfehlen unseren Mandanten grundsätzlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, d.h. zunächst überhaupt keine Angaben zur Sache zu machen. Erst nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte werden entsprechende Erklärungen abgegeben. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers bedeutet auch nicht, dass eine spätere Einstellung nicht mehr möglich ist. Das Verfahren steht zu diesem Zeitpunkt erst am Anfang. Sowohl das Verwaltungsverfahren, als auch das technische Messverfahren werden von uns geprüft. In vielen Fällen werden Messfehler gefunden, die Verfahren werden eingestellt oder das im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot wird nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in eine höhere Geldbuße umgewandelt.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Jan Szymanski
Fachanwalt Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt
Rechtsanwalt

Foto: © Gina Sanders/Fotolia

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