Geblitzt - Bußgeldbescheid - Fahrverbot - Einspruch
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Ordnungswidrigkeitenrecht. Wir vertreten in diesem Rechtsgebiet nicht nur Mandanten aus Gelnhausen oder dem Rhein-Main-Gebiet, sondern bundesweit gegenüber Verwaltungsbehörde und Gericht.
Die jeweilige Behörde (in Hessen zum Beispiel das Regierungspräsidium Kassel) kann unter anderem einen Bußgeldbescheid erlassen wegen:
1. einer Geschwindigkeitsüberschreitung
2. einer Abstandsunterschreitung
3. einem Rotlichtverstoß.
Die jeweilige Sanktion, Bußgeld - Fahrverbot, richtet sich nach der Bußgeldkatalogverordnung. Ziel unserer Verteidigung durch einen Fachanwalt Verkehrsrecht ist es, das Verfahren zur Einstellung zu bringen und ein Fahrverbot zu verhindern.
Was ist der Unterschied zwischen Zeugefragebogen, Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid?
In Deutschland richtet sich das Bußgeldverfahren gegen den Täter, sprich den Fahrzeugführer. Steht nicht fest, wer das Fahrzeug zur Tatzeit führte oder ist der Halter des Fahrzeugs keine natürliche Person (zB GmbH), erhält der Halter des Fahrzeuges zunächst einen Zeugefragebogen. Das Verfahren richtet sich also zunächst nicht gegen den Halter, die Behörde will vielmehr von dem Halter Auskunft darüber, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat.
Hat die Behörde den Fahrer ermittelt, richtet sich das Verfahren gegen den Täter, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß also gegen den Fahrer. Der Betroffene erhält dann einen Anhörungsbogen, mit welchem ihm bekannt gegeben wird, welche Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Der Anhörungsbogen enthält also eine Formulierung wie zB: "Sehr geehrter Herr X, Ihnen wird zur Last gelegt, am ..... in.... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von x km/h um y km/h überschritten zu haben."
Mit der Zustellung des Anhörungsbogens wird dem Betroffenen gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern.
Ist der Vorfall aus Sicht der Behörde hinreichend aufgeklärt, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich neben dem Vorwurf auch die Geldbuße und ggf ein Fahrverbot.
Muss ich auf einen Zeugefragebogen, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid reagieren?
Nein. Es besteht seitens des Fahrzeughalters keine Verpflichtung nach Zustellung des Zeugefragebogens mit der Behörde zu reden oder deren Anfragen zu beantworten. Der Fahrzeughalter läuft dann aber Gefahr, dass ihm ein Fahrtenbuch auferlegt wird, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte. In der Regel wird der Halter des Fahrzeuges also denjenigen benennen, dem das Fahrzeug überlassen war.
Auch der Betroffene selbst muss auf einen Anhörungsbogen nicht antworten. Er ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und die Tat zB einzuräumen. Ich rate davon ab, sich in diesem Stadium des Verfahrens zur Sache einzulassen, es sollte zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden. Sind die Personalien selbst unklar sollten lediglich Angaben zur Anschrift und Geburtsdatum, in einigen wenigen Fällen Angaben zum Führerschein gemacht werden, mehr aber auch nicht.
Wenn sich der Betroffene gegen den Vorwurf wehren möchte, kann er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gegen den Bußgeldbescheid kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Achtung: ein per Standard-E-Mail eingelegter Einspruch erfüllt nicht die Formvorschriften und kann daher unwirksam sein.
Der Einspruch muss bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat.