Das Baurecht: Abnahme - Mangel - HOAI - VOB
Das private Baurecht findet Anwendung zwischen privat am Bau Beteiligten. Die wichtigsten Regelungen finden sich in den §§ 631 ff. BGB (werkvertragliche Regelungen), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A, B und C) sowie der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die VOB ist in drei Teile unterteilt. Teil A regelt allgemeine Bedingungen für die Vergabe von Bauleistungen und ist zwingend durch die öffentliche Hand anzuwenden. Teil B regelt allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Es ist darauf zu achten, dass dieser Teil explizit durch vertragliche Regelungen einbezogen wird. Teil C regelt allgemein technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Dieser Teil wird automatisch mit in den Vertrag einbezogen, wenn Teil B einbezogen wurde (§ 1 Abs. 1 VOB/B). Im Bereich des privaten Baurechts ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.
Sie sind Bauherr und haben Mängel an dem für Sie errichteten Werk festgestellt oder es gab Probleme bei der Abnahme der Werkleistung? Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Gewährleistungsrechte. Hierbei ist zu beachten, dass Beweiserleichterungen zu Ihren Gunsten gegeben sind, solange noch keine Abnahme erfolgt ist. Erst nach erfolgter Abnahme obliegt dem Besteller der Nachweis vorliegender Mängel.
Bei der Feststellung von Mängeln oder Mängelursachen kann zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Betracht kommen. Die Vorteile eines solchen Vorgehens liegen beispielsweise in der Hemmung der Verjährungsfristen. Zudem sind die Parteien in einem gegebenenfalls nachfolgenden Hauptverfahren grundsätzlich an die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens gebunden, was bei einem reinen Privatgutachten nicht der Fall ist.
Sie sind Unternehmer und haben bereits das versprochene Werk erstellt, der Besteller verweigert jedoch die Abnahme? Wir führen für Sie die Fälligkeit der Vergütung herbei und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch.
Stefan Alfsmann
Rechtsanwalt
Haftung des Planers neben Architekt
Ein Architekt muss bei Anhaltspunkten für Mängel Überprüfungsmaßnahmen einleiten, auch wenn ein Fachplaner den betreffenden Bauabschnitt durchgängig beaufsichtigt hat.
Bei umfangreichen oder speziellen Bauabschnitten beauftragt der Bauherr oftmals neben dem Architekten einen spezialisierten Fachplaner. Zum Einsatz kommen Fachplaner zum Beispiel bei der Planung und Umsetzung von Flucht- und Rettungswegen oder bei der Installation der Belüftung und Klimatisierung eines Bauprojekts.
Der Fachplaner ist dann speziell für einzelne Bauabschnitte zuständig und arbeitet mit dem Architekten zusammen.
Die Hinzuziehung eines Fachplaners befreit den Architekten aber nicht von seiner Überprüfungspflicht. Hat der Architekt Anhaltspunkte für Mängel, so muss er diesen nachgehen, auch wenn der Mangel sich im Zuständigkeitsbereich des Fachplaners befindet.
Unterlässt der Architekt die Überprüfung, haftet er dem Bauherren gegenüber neben dem Fachplaner für den Aufwand zur Beseitigung des Mangels.
Aus der Sicht des Bauherren macht es bei offensichtlichen Mängeln Sinn, neben dem Fachplaner zusätzlich den Architekten in Haftung zu nehmen, da dadurch die Chancen der Realisierbarkeit der Schadensersatzforderung steigen.
Oftmals sitzt der Bauherr bei Mängeln auch zwischen den Stühlen, da sowohl der Architekt als auch der Fachplaner die Verantwortung von sich schieben.
Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden oder sich unsicher sein gegenüber wem überhaupt der Schadensersatzanspruch anzumelden ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
BGH: Bei Bauvertrag klar kommunizieren!
Will der Auftraggeber eines VOB-Bauvertrages Mehrkosten eines Drittunternehmens geltend machen, setzt dies eine schriftliche Kündigungserklärung voraus, so der BGH in seinem Beschluss vom 12.01.2022, Az.: VII ZR 78/21.
Ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten entsteht nicht automatisch durch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers. Vielmehr muss der Auftraggeber den Auftrag schriftlich kündigen, zumindest konkludent.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Auftragnehmer machte zu Unrecht die Fortsetzung eines Bauvertrages von der Zahlung eines Abschlags abhängig. Nachdem der Auftraggeber die Zahlung verweigerte, kündigte der Auftragnehmer den Bauvertrag. Der Auftraggeber ließ daraufhin den Auftrag durch ein Drittunternehmen zu Ende führen und verlangte vom Auftragnehmer schriftlich Ersatz der Mehrkosten. Den Ausspruch einer eigenen Kündigung hielt der Auftraggeber entbehrlich, da er in der Kündigung des Auftragnehmers eine endgültige Erfüllungsverweigerung sah.
Das OLG sprach dem Auftraggeber die Mehrkosten zu. Das Gericht legte die schriftliche Forderung nach Schadensersatz als konkludente Kündigung aus. Das Rechtsverhältnis sollte durch die Schadensersatzforderung in ein Abrechnungsverhältnis überführt werden.
Der BGH bestätigte das Urteil des OLG, äußerte dabei aber sinngemäß, dass der Auftraggeber gerade noch die Kurve bekommen habe. Der Anspruch auf Mehrkosten nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2, Satz 1 VOB/B (2006) setzt eine schriftliche Kündigung des Auftraggebers voraus. Dieses Erfordernis sei nicht durch die vorangegangene Kündigung des Auftragnehmers entbehrlich geworden. Die Forderung nach Schadensersatz hätte noch vertretbar als konkludente Kündigung ausgelegt werden können.
Das Fazit aus der Entscheidung des BGH ist, wer Schadensersatz geltend machen möchte, muss unmissverständlich die Kündigung des Bauvertrags erklären.
Stefan Alfsmann
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht
Der Handwerker kommt einfach nicht - kann ich kündigen?
Das Oberlandesgericht Celle hat am 29.09.2021, Az.: 14 U 149/20, entschieden, dass ein Bauvertrag gekündigt werden kann, wenn der Werkunternehmer die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht fristgemäß erledigt bzw. die nicht fristgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeiten absehbar ist und dadurch der Fertigstellungstermin des Bauprojekts gefährdet wird.
Mehr… Weniger…Unterlassene Widerrufsbelehrung im Verbraucherbauvertrag
Dem Besteller eines Verbraucherbauvertrages steht gegenüber dem Unternehmer gemäß § 650I Abs. 1 BGB ein beschränktes, gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Wird diese Belehrung unterlassen, kann dies gravierende Folgen für den Unternehmer haben.
Mehr… Weniger…Ersatz Mangelbeiseitigungskosten nach Immobilienkauf
BGH beendet Diskussion: Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Kaufrecht! Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2021, Az.: V ZR 33/19, entschieden, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung anhand der erforderlichen, noch nicht aufgewendeten Mangelbeseitigungskosten fiktiv geltend gemacht werden kann.
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