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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Unser Team Familienrecht

Rechtsanwalt Alfsmann
Stefan Alfsmann
Anna-Lisa Schmidt Anna-Lisa Schmidt
Dagmar Bous
Dagmar Bous

Ihr Fachanwalt für Familienrecht

Herzlich Willkommen in unserer Rubrik Familienrecht.

Die Trennung vom Partner, die Scheidung der Ehe oder auch der Streit über das Sorgerecht wird meist stark emotionsbelastet geführt. Der anwaltliche Rat durch unseren Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Stefan Alfsmann, hilft Ihnen, den Blick auf das Wesentliche zu finden.

Die eigenen Rechte bei Scheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich kennen

Es ist wichtig, die eigene Position bei der Frage des Zugewinnausgleichs oder der Höhe des zu zahlenden Unterhalt zu kennen, bevor Forderungen in den Raum gestellt werden. Wir beraten und informieren Sie gerne, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Das Hauptbetätigungsfeld in der anwaltlichen Praxis durch unseren Fachanwalt Familienrecht ist die Scheidung und die damit verbundenen Themen, wie beispielsweise Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Unterhaltsverzicht, Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung sowie Sorgerecht und Umgangsrecht. Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte sind seit über 40 Jahren im Bereich Familienrecht tätig. Im Rahmen eines persönlich geführten Beratungsgespräches wird ein Fachanwalt Familienrecht gemeinsam mit Ihnen Ihre Vorstellungen und Ziele erörtern und Lösungsvorschläge ausarbeiten.

Stefan Alfsmann
Fachanwalt Familienrecht
Rechtsanwalt Gelnhausen

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung - und wie lange dauert das Verfahren?

Scheidung FachanwaltEine einvernehmliche Scheidung geht nicht nur schnell, sie spart auch Kosten. Denn in der Regel reicht bei der einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt. Nach deutschem Scheidungsrecht besteht für den Scheidungsantrag Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden muss.

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Es müssen aber nicht beide Ehegatten von einem Anwalt vertreten werden.

Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

-   Beide Ehegatten müssen zumindest im Zeitpunkt des Scheidungstermins mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.

- Es muss Einigkeit über den Zugewinnausgleich, Trennungs- und Nachehelichenunterhalt, das gemeinsame Sorgerecht, die Höhe des Kindesunterhalts, den weiteren Verlauf der Ehewohnung und den ehebedingten Hausrat bestehen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der andere Ehegatte auf die Beauftragung eines eigenen Anwalts verzichten. Er muss dann vor dem Scheidungsgericht nur dem Scheidungsantrag zustimmen.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens können dadurch deutlich gesenkt werden.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes orientiert sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In der Regel belaufen sich die Anwaltsgebühren in einem Bereich von ca. 2.000 €.

Diese Kosten können sich die Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung teilen.

Die Gerichtskosten orientieren sich nach dem Verfahrenswert. Dieser setzt sich aus dem 3-fachen Nettogehalt beider Ehegatten zuzüglich 10 % je erworbener Rentenanwartschaft zusammen. In der Regel belaufen sich die Gerichtskosten in einem Bereich zwischen 600-800 €.

Die Gerichtskosten werden nach Abschluss des Scheidungsverfahren halbiert, entsprechend von beiden Ehegatten getragen.

Dies bedeutet, dass sich die Kosten für jeden Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung  auf zirka 1.200-1.400 € belaufen.

Bei einer streitigen Scheidung können sich diese Kosten schnell um ein vielfaches erhöhen.

Sollten im streitigen Scheidungsverfahren zusätzlich noch Gutachten (Beispiele: Wertgutachten, Gutachten zur Erziehungsfähigkeit) eingeholt werden müssen, können sich die Kosten für jeden Ehegatten schnell über 5.000 € bewegen.

Bei einer streitigen Scheidung ergeben sich aber nicht nur Nachteile durch erhöhte Kosten, sondern auch im Hinblick auf die Dauer des Scheidungsverfahrens.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Versorgungsausgleich, kann von einer Ansetzung des Scheidungstermins schon 2-3 Monate nach Antragstellung ausgegangen werden. Dagegen kann die Verfahrensdauer bei einer streitigen Scheidung ohne weiteres 2-3 Jahre betragen.

Sollten Sie die Scheidung Ihrer Ehe schnell und möglichst kostengünstig beabsichtigen, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines Besprechungstermins zur Verfügung.

Stefan Alfsmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Themen: Scheidung, Kosten, Verfahrensdauer
Fotoquelle:  © snyGGG/Fotolia

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Zugewinn: Nachträgliche Auskunft bei verfrühtem Scheidungsantrag?

Zugewinn FachanwaltReicht der andere Ehegatte vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag bei Gericht ein, kann der andere Ehegatte unter Umständen auch nach Zustellung des Scheidungsantrags Auskunft zum Stichtag verlangen.

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Der Ehemann hatte bei dem zu Grunde liegenden Fall vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag zu Gericht aufgegeben, da er in der späteren Trennungsphase einen erheblichen Vermögenszuwachs erfuhr. Er wollte insoweit umgehen, dass seine Frau über den ehebedingten Zugewinnausgleich an dieser Vermögenssteigerung  beteiligt wird.

Der BGH hat nun klargestellt, dass in dieser Konstellation die Ehefrau ausnahmsweise Auskunft zu dem Zeitpunkt verlangen kann, an dem nach Ablauf des Trennungsjahres erstmals Scheidungsantrag hätte gestellt werden können, BGH, 13.12.2017, AZ.: XII ZB 488/16.

"Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat, kann der betroffene Ehegatte ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abweichen und Auskunft zu einem späteren Zeitpunkt verlangen."

Nach den Paragraphen 1375, 1379 BGB ist beim ehebedingten Zugewinn grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags Stichtag für das Endvermögen.

Der BGH lässt nun zu Recht eine Ausnahme vom gesetzlichen Stichtag zu, um eine grob unbillige Vermögensauseinandersetzungen der Ehegatten zu verhindern.

Sollte über den Trennungszeitpunkt Streit bestehen und/oder der andere Ehegatte verfrüht das Scheidungsverfahren einleiten, stimmen Sie nicht ohne Weiteres dem Trennungstag des anderen Ehegatten zu. Dies kann unter Umständen zu erheblichen Vermögensnachteilen führen.

Ich helfe Ihnen gerne, sollten Sie sich solch einer Situation ausgesetzt sehen.

Stefan Alfsmann
Fachanwalt Familienrecht

Fotoquelle: © Andrey Popov/Fotolia
Stichwörter: Verfrühter Scheidungsantrag, Trennungsjahr, Zugewinn, Stichtag

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Erste Hilfe Trennung

Scheidung FachanwaltNach dem der Entschluss gefasst wurde, sich zu trennen, stellen sich den Eheleuten zahlreiche Fragen. Hier eine kleine "erste Hilfe":

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1. Trennung
Im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten voneinander bzw. der Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern entsteht grundsätzlich ein Barunterhaltsanspruch der gemeinsamen Kinder und oftmals ein Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten. Die Trennung kann durch Auszug eines Partners oder durch Trennung innerhalb der Ehewohnung (so genannte Trennung von Bett und Tisch) vollzogen werden. Bei der Trennung innerhalb der Ehewohnung ist es hilfreich, wenn der Trennungszeitpunkt möglichst schriftlich dokumentiert wird. Dadurch können Streitigkeiten zum Trennungszeitpunkt im anstehenden Scheidungs- und Unterhaltsverfahren vermieden werden.

2. Kindesunterhaltsansprüche
Die mit der Trennung entstehenden Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder richten sich der Höhe nach nach der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen des unterhaltspflichtigen Elternteils feste Unterhaltsbeträge ausgewiesen, die nach der Einkommenshöhe, der Anzahl der gemeinsamen Kinder und dem Alter der Kinder stufenweise variieren. Zum Entstehen der Unterhaltsansprüche muss neben der Trennung der ausziehende Elternteil zur Auskunft über seine monatlichen Einnahmen aufgefordert werden. Auch hier empfiehlt es sich zur Meidung von finanziellen Nachteilen, die Aufforderung zur Auskunft möglichst in schriftlicher Form mit entsprechendem Zugangsnachweis zu dokumentieren. Das Aufforderungsschreiben ist deswegen wichtig, da erst ab Zugang des Schreibens beim unterhaltspflichtigen Elternteil die Unterhaltspflicht entsteht, was im Umkehrschluss bedeutet, dass rückwirkender Unterhalt für den vorangegangenen Zeitraum grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Generell gilt, dass ein Verzicht auf Kindes- oder Trennungsunterhalt nicht wirksam erklärt werden kann. Dahingehende Vereinbarungen sind nichtig.

3. Trennungsunterhalt
Betreffend der Entstehung und wirksamen Geltendmachung gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Kindesunterhalt. Die Höhe beträgt in der Regel 3/7 der Differenz der beiderseitig bereinigten monatlichen Einnahmen. Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind im Vorfeld insbesondere 5 % der Nettoeinnahmen für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Darüber hinaus können 4 % der monatlichen Bruttoeinnahmen für die private Altersvorsorge in Abzug gebracht werden. Ferner können ehebedingte Schulden abzugsfähig sein.

4. Ehewohnung/Hausrat
Während der ersten Monate der Trennung kann ein gemeinsam geschlossener Mietvertrag nicht ohne Weiteres gelöst werden. Dies liegt daran, dass der Vermieter der Abänderung oder vorzeitigen Beendigung zustimmen muss. Der Vermieter hat aber grundsätzlich ein finanzielles Interesse daran, dass die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten hälftig oder gar der ausziehende Ehegatte den Mietzins zunächst weiter zahlen muss. Da der ausziehende Ehegatte meist aufgrund der akuten Trennungssituation eine eigene Wohnung anmieten will, der andere Ehegatte alleine oder mit den Kindern in der „Ehewohnung“ verbleiben will, entstehen auf beiden Seiten finanzielle Zusatzbelastungen. Aufgrund dessen ist es ratsam, wenn die Trennung zumindest in den ersten Monaten in der Ehewohnung vollzogen wird, zumindest kein weiteres Mietverhältnis eingegangen wird. In diesem Zeitraum kann dann in Ruhe abgeklärt werden, wer wann auszieht, ob die Ehewohnung von einem Ehegatten alleine finanziert werden kann oder ob das Mietverhältnis gekündigt wird. Zieht ein Ehegatte aus, obwohl er den Mietzins vorerst halb oder vollständig weiter zahlen muss, kann er diese Zahlungen aber bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtungen zumindest anteilig berücksichtigen lassen. Betreffend des ehegemeinsamen Hausrates (Einbauküche, Wohnzimmereinrichtung, Kfz usw.) gilt, dass dieser grundsätzlich zu gleichen Anteilen aufzuteilen ist, entweder durch Auszahlung des hälftigen Zeitwertes oder durch die Teilung des Verkaufserlöses.

5. Umgangs- und Sorgerecht
Mit dem Auszug eines Ehegatten tritt dessen Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder in den Vordergrund. In der Regel wird vereinbart, dass die Kinder an jedem zweiten Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil von freitags 18.00 Uhr abends bis sonntags 18.00 Uhr abends sind. Die Kosten für die Durchführung der Umgangstermine sind vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Ausnahmen sind möglich, wenn der Ehegatte, bei dem die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt führen, über eine längere Distanz von dem letzten gemeinsamen Aufenthaltsort der Ehe/Partnerschaft wegzieht oder ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten besteht, welches eine Kostenbeteiligung rechtfertigt. Zu den regelmäßigen Umgangsterminen wird grundsätzlich vereinbart, dass die gemeinsamen Kinder die Schulferien jeweils zur Hälfte bei einem Elternteil verbringen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, je nach beruflicher Belastung oder der zu überwindenden Distanz. Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich frühestens ein Jahr nach erfolgter Trennung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, wobei der Scheidungsantrag selbst schon meist nach ca. 10 Monaten nach der Trennung eingereicht werden kann, da das Trennungsjahr erst im Zeitpunkt des Scheidungstermins abgelaufen sein muss. Da sich ein Scheidungsverfahren üblicherweise über ein halbes Jahr bis zu einem Jahr erstreckt, kann der Antrag auch schon kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne in einem ersten Beratungsgespräch zur Verfügung.

Stefan Alfsmann
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Gelnhausen

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Kostenbeteiligung für Kinderbetreuung (hier: Tagesmutter)

Kinderbetreuung FamilienrechtStreitig ist immer wieder, an welchen Kosten sich der andere Elternteil nach der Trennung zu beteiligen hat. Hier hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kosten für eine Tagesmutter auch anteilig vom anderen Elternteil zu bezahlen sind.

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Der BGH hat mit Beschluss vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17, klargestellt, dass die Kosten des berufstätigen Elternteils für die Betreuung des Kindes keinen Mehrbedarf darstellen.

Die Eltern stritten über einen Beitrag von € 150 monatlich für die Kosten einer von der Kindesmutter beschäftigten Tagesmutter. Die Kindesmutter hat die Tagesmutter nachmittags engagiert, um ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Vormittags waren die Kinder in der Schule. Die Tagesmutter beaufsichtigte die Kinder und nahm leichte Hausarbeiten wahr. Sie verlangte vom Kindesvater eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der anfallenden Kosten.

Der BGH hat entschieden, dass dahingehend keine Zahlungsverpflichtung des Kindesvaters besteht.

Kosten der Kindesmutter, die für die Betreuung des gemeinsamen Kinder alleine wegen der gewünschten Lebensführung der Kindesmutter anfallen, sind nicht anteilig vom Kindesvater zu tragen. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des betreuenden Elternteils, die Kinder nach der Schule zu versorgen und zu beaufsichtigen. Wenn diese Aufgabe aus in der Person des betreuenden Elternteils liegenden Gründen oder Ansichten nicht wahrgenommen wird und dadurch Kosten entstehen, sind diese nicht vom Kindesvater finanziell mitzutragen.

Anders sieht der BGH die Situation, wenn eine gesonderte Betreuung aus pädagogischen oder erzieherischen Gründen heraus geboten ist (z.B. Nachhilfeunterricht, Sprachförderung etc.).

Für weitere Fragen rund um das Familienrecht stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Stefan Alfsmann
Fachanwalt für Familienrecht

Themen: Familienrecht, Kinderbetreunung, Mehrbedarf
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Höhe des Betreuungsunterhalts bei gehobenen Einkommen

Betreuungsunterhalt FamilienrechtAuf welcher Grundlage bemisst sich die Höhe des Betreuungsunterhalt bei gehobenen Einkommensverhältnissen?

Bestimmt sich das Maß des Betreuungsunterhalts nach dem tatsächlichen Bedarf oder nach dem Einkommen, das die Mutter ohne Geburt und Kindesbetreuung erzielt hätte?

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Das OLG Köln hat klargestellt, dass auf das Einkommen abzustellen ist, welches die Mutter ohne Geburt des Kindes erzielt hätte, Beschluss vom 21.02.2017, Az.: 25 UF 149/16.

Die Antragstellerin, eine Vorstandsassistentin, hat mit dem Mitglied eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft ein nichteheliches Kind. Die Mutter erzielte vor der Geburt des gemeinsamen Kindes aus ihrer Tätigkeit ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von ca. 6.000,00 € netto. Nach der Trennung nahm die Antragstellerin den Kindesvater auf Zahlung von Betreuungsunterhalt in entsprechender Höhe in Anspruch. Dem Antrag der Mutter wurde durch das zuständige Amtsgericht stattgegeben. Der Kindesvater legte gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Er argumentierte, dass sich das Maß des Betreuungsunterhalts - wie beim Ehegattenunterhalt - nach dem konkreten Bedarf der Mutter bestimme. Die Mutter hätte konkret vortragen müssen, welchen Betrag sie im Monat benötige, um ihre monatlichen Kosten bezahlen zu können. Nach dieser Berechnung ergäbe sich ein Betrag deutlich unter 3.000,00 €.

Das OLG Köln hat die Auffassung des Amtsgerichts im Wesentlichen bestätigt.

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§§ 1615 I Abs.3 Nr.1, 1610 Absatz 1 BGB) nach der Lebensstellung des Bedürftigen, nicht wie beim Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Berechtigten wird lediglich dadurch begrenzt, dass ihr an eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen nicht mehr zustehen darf als dem Pflichtigen. Die Antragstellerin musste daher nicht ihren konkreten Bedarf vortragen, sondern nur ihre Einkünfte aus den letzten drei Jahren.

Der Auffassung des OLG Köln ist zuzustimmen, da der Betreuungsunterhalt den Verdienstausfall des betreuenden Elternteils kompensieren soll, wohingegen der nacheheliche Unterhalt an die Einkommensverhältnisse der Ehe anknüpft und diese im Rahmen der nachehelichen Solidarität einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten soll.

Für weitere Fragen rund um das Familienrecht stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Szymanski Rechtsanwälte
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Themen: Betreuungsunterhalt, Unterhalt, Kindesunterhalt, Kind, Einkommen, Bedarf, Familienrecht

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Pauschaler Unterhalt? Das geht so nicht!

Unterhalt Fachanwalt FamilienrechtBei nachehelichem Unterhalt nach konkretem Bedarf, muss der Unterhaltsberechtigte seinen geltend gemachten Bedarf plausibel darlegen.

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OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016, Az.:4 UF 14/14.
Die Beteiligten waren 11 Jahre verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Ehemann arbeitete als Pilot mit monatlichen Einnahmen in Höhe von 7.500 € netto. Die Ehefrau arbeitete als Halbzeitkraft in einem kaufmännischen Beruf.

In der ersten Instanz wurde der Ehefrau für die Dauer von 5 Jahren ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.111 € zugesprochen. Die Ehefrau verlangte vom Ehemann in der Beschwerdeinstanz einen deutlich höheren nachehelichen Unterhalt, ausgehend von einem Bedarf von monatlich 6.400 €.

Der Antrag wurde zurückgewiesen, da die Ehefrau nicht darlegen konnte, dass ihr Bedarf sich während der Ehezeit tatsächlich in diesem Bereich bewegt hat. Sie konnte den von ihr bezifferten Bedarf weder plausibel noch detailliert darstellen. Sie konnte auch keine Belege über entsprechende Ausgaben vorlegen.

Bei guten Einkommensverhältnissen während der Ehezeit ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht nach Quote zu berechnen, sondern auf Grundlage eines konkreten Bedarfs. Dabei muss der Unterhaltsberechtigte aber nachvollziehbar darlegen, wie sich der von ihm bezifferte Betrag zusammensetzt.

Das OLG Frankfurt zieht insoweit - abweichend zu anderen Oberlandesgerichten - eine Sättigungsgrenze bei einem Betrag von 2.500 €. Das heißt, unabhängig von dem Einkommen des Ehegatten, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter Anrechnung seines eigenen Einkommens maximal diesen Betrag geltend machen. Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass dieser Betrag auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen des anderen Ehegatten ausreichend ist um eine angemessene Lebensführung zu gewährleisten.

Für weitere Fragen rund um das Thema Familienrecht stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Stefan Alfsmann
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Krankheit und Unterhaltspflicht

Unterhalt Düsseldorfer TabelleBesteht eigentlich eine Unterhaltspflicht eigentlich auch während einer Krankheit, wenn also z.B. wegen einer behaupteten Depression kein Einkommen erzielt wird?

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Nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 01.06.2015 zum Az. 13 UF 40 / 15, besteht auch dann eine Unterhaltsverpflichtung des gesteigert unterhaltsverpflichteten bei behaupteter Krankheit.
Der Kindesvater wurde vom Gericht auf Basis eines fiktiven Einkommens als gelernter Maler und Lackierer zur Zahlung des Mindestunterhalts für seinen minderjährigen Sohn verpflichtet. Innerhalb des Gerichtsverfahrens behauptete der Kindes Vater, dass er aufgrund depressiver Erkrankung nicht erwerbsfähig sei. Er bezog zurzeit des Gerichtsverfahrens staatliche Transferleistungen des Jobcenters nach dem SGB II (Hartz IV). Dabei verwies er zur Begründung seiner Zahlungsunfähigkeit auf zwei vorgelegte Atteste. Innerhalb der Atteste befanden sich keine Angaben zu einer Erkrankung. Es wurde weder eine Diagnose angegeben noch eine Einstufung der Störung auf der ICD-10-Skala. Darüber hinaus wurde nicht mitgeteilt, welche Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen in der Vergangenheit ergriffen worden sind und welche Anknüpfungstatsachen dem Befund zugrunde liegen sollen. Weiter fehlten Angaben wie sich die Erkrankung auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken soll. Zuletzt ging aus den Attesten nicht hervor, wie häufig und mit welchem Erfolg Behandlungen stattfinden.

Das erkennende Familiengericht bewertete den Einwand des Kindesvaters als unzureichend, sprich unschlüssig. Das Attest sei völlig untauglich um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Im Wesentlichen erschöpfen sich die Angaben im Attest in der Selbsteinschätzung des Vaters, krank zu sein und deshalb nicht arbeiten zu können. Im Ergebnis wurde der Kindesvater deswegen so behandelt, als ob er in seinem erlernten Beruf den Tariflohn bekommt. Der Vater wurde antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Stefan Alfsmann
Fachanwalt für Familienrecht

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Ausschluss vom Umgangsrecht

Umgangsrecht Fachanwalt FamilienrechtKann ein Elternteil vom Umgangsrecht ausgeschlossen werden, wenn das Kind den Umgang nicht mehr möchte?

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13.02.2015, Aktenzeichen: 15 UF 192/13, entschieden, dass ein Umgangsausschluss möglich ist, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und aus subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen den Umgang mit einem Elternteil ablehnt.

In dem zu Grunde liegenden Fall lebt das Kind seit etwa fünf Jahren mit dem Vater im Haus der Großeltern väterlicherseits. Die Mutter beantragte gegenüber dem Gericht einen wöchentlichen Umgangskontakt. Wöchentliche Umgangskontakte mit der Mutter fanden in den Jahren zuvor kaum statt, der letzte Kontakt in Form eines begleiteten Umgangs datiert auf den Monat September 2010. Die nachfolgenden Versuche zur Herstellung von Umgangskontakten blieben erfolglos. In der Folge lehnte das Kind Umgangskontakte zur Mutter konstant und strikt ab. Als Grund nannte es, dass es ihm in der Wohnung der Mutter nicht gefalle und die Mutter ihn in der Vergangenheit oft angeschrieben habe. Zwei eingeholte Sachverständigengutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Haltung des Kindes überwiegend Folge der Ablehnung der Mutter durch die väterliche Familie sei, gleichwohl der Wille des Kindes jedoch stabil und seine Berücksichtigung keine Kindeswohlgefährdung befürchten lasse.
Daraufhin wurde im Ergebnis der Ausschluss des Umgangsrechts der Mutter bis zum 31. Dezember 2016 angeordnet.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verdeutlicht, dass ein vollständiger Umgangsausschluss mit einem Elternteil als letztes Mittel gerechtfertigt sein kann, wenn er zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Dabei sind grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. Erforderlich ist eine konkrete, gegenwärtige Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Einzelfallentscheidung sei insbesondere der Kindeswille zu berücksichtigen, da das Kind ein Recht auf Selbstbestimmung hat. Eine Erzwingung des Umgangs gegen subjektiv beachtliche oder verständliche Gründe für die Ablehnung durch ein älteres Kind sei mit dem Zweck des Umgangsrechts ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Dem Kindeswillen ist auch dann Beachtung zu schenken, wenn er auf Beeinflussung durch ein Elternteil beruht, solange darin echte und schützenswerte Bindungen zum Ausdruck kommen.

Stefan Alfsmann
Fachanwalt für Familienrecht

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