Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

ESO 3.0

Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte mit Beschluß vom 31.1.2014, dass den Gerichten die genaue Funktionsweise eines Messgerätes zwar nicht im Einzelnen bekannt seien muß, die Messergenisse können trotzdem verwertet werden. Gleichwohl bleibe es dem Betroffenen unbenommen, konkrete Bedienfehler oder die Missachtung vom Herstellervorgaben zu rügen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Ein Fahrverbot kann nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oft vermieden werden, wenn die Funktionsweise des Messgerät ESO 3.0 bekannt ist und die richtigen Beweisanträge gestellt werden.

Das Messgerät selbst ist keine klassische Radarfalle, der Messsensor reagiert vielmehr auf Unterschiede der Helligkeit. Befindet sich ein Fahrzeug im Messbereich, verdunkelt sich dieser. Das Gerät erkennt den Unterschied und löst, nach mehreren Messungen und bei gleichbleibender Geschwindigkeit, das Bild aus.  

Die Bedienungsanleitung zu dem Messgerät liegt uns vor. Wir prüfen, ob die Messung nach dem Erlass des hessischen Ministerium für Inneres erfolgte, die Angaben des Messprotokoll mit der Skizze zur Messung plausibel ist und die Bedienung nach Vorgabe des Herstellers erfolgte. Wird zB die nach der Bedienungsanleitung erforderliche Auswertung der Statistik zur Annullationsrate der Messserie uns nicht im definierten Format (.txt) zur Verfügung gestellt, wird die Unvollständigkeit der Akte, ggf kombiniert mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, gerügt. Ist die Akte vollständig werten wir den Akteninhalt, sofern notwendig in Zusammenarbeit mit öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen, aus. Verfahrensfehler werden ebenso gerügt, wie Messfehler. Wenn feststeht, dass sowohl das Verwaltungsverfahren als auch das technische Messverfahren ohne Beanstandung ist, verteidigen wir hinsichtlich der Straffolge um das Fahrverbot unter Anhebbung der Geldbuße zu verhindern. Die Anforderungen des OLG Frankfurt am Main diesbezüglich sind hoch, so dass ein entsprechend gut vorbereiteter Sachvortrag sowie konkrete Beweisanträge unerlässlich sind.

Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.
Jan Szymanski
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt
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