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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Verkehrsstrafrecht

Im Bereiche des Verkehrsstrafrechtes, sei es anlässlich einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder dem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr, sollte der Verteidiger kurz nach der Tat beauftragt werden. Die Weichen für die Verteidigung in diesem Bereich werden früh gestellt. Hat der Staatsanwalt oder der Richter seine Entscheidung erst einmal getroffen lässt sich diese in der ersten Instanz kaum noch ändern. Wird der Verteidiger früh beauftragt kann dieser noch Einfluss auf das Ermittlungsverfahren nehmen oder, sollte die Tat z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt feststehen, dafür Sorge tragen, dass keine unverhältnismäßige Strafe verhängt wird.

Wir bieten Beratungsgespräche im Verkehrsstrafrecht zum Festpreis an. 

Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte
Fachanwälte für Verkehrsrecht


Die Trunkenheitsfahrt, Alkoholtest und Führerscheinentzug

Nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss droht ab 1,1 Promill der Führerscheinentzug. Sind Sie bereits einmal mit Alkohol am Steuer auffällig geworden oder traten bei der Fahrt so genannte "alkoholtypische Ausfallerscheinungen" auf, ist der Führerschein unter Umständen auch unter der 1,1 Promillegrenze weg. 

Ergibt sich während einer Verkehrskontrolle der Verdacht, dass der Fahrer vor der Fahrt Alkohol getrunken hat, wird in der Regel zunächst ein Atemalkoholtest angeboten. Ein solcher Alkoholtest ist freiwillig und sollte abgelehnt werden. Der Beamte muss dann entscheiden, ob er einen Staatsanwalt oder Richter anruft, um eine Blutentnahme anordnen zu lassen. Das Ergebnis eines Atemalkoholtest ist nur in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertbar, nicht aber in dem Strafverfahren.

Steht nach der Blutentnahme fest, dass der Fahrzeugführer aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, wird in der Regel der Führerschein beschlagnahmt, später wird dann die Beschlagnahme durch einen richterlichen Beschluss nach § 111 a StPO bestätigt. Es sollte sehr zeitnah nach der Tat Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen und hiernach Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Trunkenheitsfahrt oder das Strafverfahren haben, stehen wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.