Zum Hauptinhalt springen
Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Die Kündigungsschutzklage nach Zugang der Kündigung, die Klage zur Abfindung

Oft unerwartet wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zunächst, egal ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht. Zur Wahrung der eigenen Rechte ist es nach Zugang einer Kündigung in den meisten Fällen sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Kündigungsschutzklage ändert zwar zunächst nichts daran, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist sein Ende findet, die Rechtmäßigkeit der Kündigung wird aber über das Arbeitsgericht geprüft und der möglicherweise rechtswidrige Zustand durch Urteil beseitigt.

Die Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung, welche das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gewählten Kündigungsfrist zunächst beendet. Es gibt zwei Arten von Kündigungen: die fristlose Kündigung - auch außerordentliche Kündigung genannt - und die ordentliche Kündigung. Die fristlose Kündigung kann aus schwerwiegenden verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden, wie z.B. Diebstahl oder Mobbing am Arbeitsplatz. Die ordentliche Kündigung muss fristgerecht ausgesprochen werden und es müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt werden.

Die Abfindung
Mehr als 90 % der Bestandsschutzstreitigkeiten werden vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich beendet. Die Statistik zeigt, dass - nach einer ersten Überraschung - sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber durchaus bereit sind, das Arbeitsverhältnis zu beenden, sofern die Konditionen stimmen. In diese Verhandlungen kann sinnvoll erst nach der Kündigung und Erhebung der Kündigungsschutzklage eingetreten werden, da nur durch die Erhebung dieser Klage zum Arbeitsgericht erst die Möglichkeit eines negativen Ausgangs des Rechtsstreits für den Arbeitgeber eröffnet wird. Sofern keine Klage erhoben wird, beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis - ohne Abfindung. Auf die Zahlung einer Abfindung besteht kein Anspruch, sodass es auf das Verhandlungsgeschick Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht ankommt.

Die Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die Arbeitnehmer einreichen können, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Kündigung unrechtmäßig war. Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unrechtmäßig sein, wie Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz, fehlende Sozialauswahl, fehlende Abmahnung oder sonstige Verstöße gegen die Regeln des Arbeitsvertrags wie zum Beispiel die nicht eingehaltene Kündigungsfrist. Eine Kündigungsschutzklage kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis wiederhergestellt wird oder dass eine Abfindung gezahlt wird. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung - das Einlegen der Kündigung in den Hausbriefkasten stellt den Zugang dar - zum Arbeitsgericht zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. 

Fazit
Nach Zugang einer Kündigung lieber zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht unserer Kanzlei haben jahrelange Erfahrung bei den entsprechenden Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sofern Sie Fragen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach Erhalt einer Kündigung oder zur Höhe einer zu erzielenden Abfindung haben, stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Ihnen angenehmen Besprechungstermin.