Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Die wichtigsten Themen im Arbeitsrecht - von Abfindung über Kündigung bis Zeugnis

Wir stellen Ihnen hier, alphabetisch sortiert, die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich des Arbeitsrechts vor. 

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen sehr gerne für alle Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.

Abfindung
Generell nach wie vor kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abfindung ist Verhandlungssache. Je „rechtswidriger“ die Kündigung, desto eher wird der Arbeitgeber bereit sein, eine Abfindung zu bezahlen. Abfindung kann nach § 1a Kündigungsschutzgesetz zugesagt werden, wenn Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhebt. Mögliche Anrechnung der Abfindung auf eventuell zu zahlendes Arbeitslosengeld gemäß § 143 a SGB III. Die Abfindung ist steuerpflichtig aber sozialabgabenfrei. 

Abmahnung
Soll Warnfunktion haben und dient Dokumentation des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers sowie ggf. Vorbereitung einer Kündigung im Wiederholungsfall. Sollte zur Beweissicherung stets schriftlich ausgesprochen werden und muss Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall beinhalten. Im Falle ungerechtfertigter Abmahnung sollte Arbeitnehmer zur Vermeidung einer drohenden Kündigung bei nochmaligem Verstoß ggf. gerichtlich Entfernung aus Personalakte verlangen.

Alkohol
Ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch kann im Wiederholungsfalle eine verhaltensbedingte Kündigung sowie je nach Arbeitsplatz und Position eine fristlose Kündigung rechtfertigen (siehe : Kündigung). 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Verbietet Benachteiligung aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität. Verstoß kann Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers auslösen. Bereits Benachteiligung bei Stellenausschreibung / Zugang zum Arbeitsplatz kann Schadenersatzpflicht auslösen. Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche Benachteiligung verhindern.

Änderungskündigung 
Ist Kündigung und gleichzeitiges Angebot des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages zu veränderten Bedingungen. Änderungskündigung kann als Beendigungskündigung behandelt und das Änderungsangebot abgelehnt oder erklärt werden, dass Angebot der Änderung nur angenommen wird, wenn Arbeitsgericht im Urteil Rechtmäßigkeit der in der Änderungskündigung enthaltenen Kündigung bejaht. Kündigungsschutzklage möglich, ebenso gerichtliche Klärung der Änderung auf soziale Rechtfertigung.

Arbeitslosengeld
Anspruch gegenüber Arbeitsamt. Dauer und Höhe richten sich nach Dauer und Lohnhöhe des letzten Arbeitsverhältnisses (siehe : Sperrzeit).

Arbeitsvertrag
Auch mündlich wirksame Vereinbarung zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Umfang des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber ist gemäß Nachweisgesetz zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Vertragsbedingungen verpflichtet. Umfassende schriftliche Fixierung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ist zur Beweissicherung zu empfehlen. Es gilt im Übrigen das Nachweisgesetz hinsichtlich des Mindestinhalts.

Ausbildungsvertrag
Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden über Art, Umfang und Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Im Wesentlichen geregelt durch das Berufsbildungsgesetz. Abweichende Rechtslage gegenüber Arbeitsvertrag, vor allem bei Kündigung.

Außerordentliche Kündigung 
Zulässig bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Grundes durch Arbeitgeber. Wichtiger Grund : Tatsachen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Außerordentliche Kündigung zieht für Arbeitnehmer fast immer Sperrzeit nach sich. (siehe : Sperrzeit). Kündigungsschutzklage sollte bereits aus diesem Grund gegen die Kündigung erhoben werden.

Aufhebungsvertrag
Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Inhalt Verhandlungssache. Zu beachten: Vermeidung einer Sperrzeit Arbeitslosengeld gemäß § 144 SGB III sowie eventuelle Anrechnung einer Abfindung gemäß § 143 a SGB III (siehe : Sperrzeit)

Betriebsrat
Arbeitnehmervertretung in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen Arbeitnehmern. Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, wie z.B. Kündigung.

Befristung
Möglichkeit Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit abzuschließen. Geregelt im TzBfG. Maximale Befristungsdauer ohne sachlichen Grund : insgesamt 2 Jahre; mit sachlichen Grund : keine maximale Befristungsdauer. Befristung mit zuvor in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ohne Sachgrund ist in der Regel unzulässig. Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen sachlicher Gründe möglich bis zu 4 Jahre nach der Gründung eines neuen Unternehmens. Fristablauf Klageerhebung bei unzulässiger Befristung : 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bewerbungsgespräch
Arbeitgeber hat umfassendes Fragerecht, eingeschränkt durch Schutz der Privat- und Intimsphäre des Arbeitnehmers. Ggf. besteht seitens des Arbeitnehmers Recht zur Lüge; Lüge auf zulässige Frage kann Anfechtungsrecht des Arbeitgebers begründen. Bewerbungskosten sind mangels anderer Vereinbarung vom Arbeitgeber zu tragen. (siehe : Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Diskriminierung
(siehe : Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Elternzeit
Im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelter Anspruch auf Ruhen der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, d.h. Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht. Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit, § 18 BErzGG.

Firmenwagen
Rechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht. Ob Anspruch auf Firmenwagen, ist einzelvertraglich zu regeln. Schriftform ist zu empfehlen. Geldwerter Vorteil ist zu versteuern. Rechtswidriger Entzug des Firmenwagens, z.B. nach Ausspruch einer Kündigung, kann Schadenersatzpflicht zu Lasten des Arbeitgebers auslösen.

Fortbildungskosten
Ob Kosten übernommen werden, ist einzelvertraglich zu regeln. Gleiches gilt für Rückzahlungsvereinbarung. Rückzahlungspflicht kann vereinbart werden, wenn Kosten für Weiterbildung in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Rückzahlungsfrist stehen. Betriebliche Übungen und Tarifverträge können ebenfalls Regelungen vorgeben.

Insolvenz
Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen, sofern keine Kündigung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Anspruch auf Insolvenzgeld rückwirkend ab Eröffnungsbeschluss. Anspruch zu stellen bei Arbeitsamt.

Krankheit
Ist Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und nach spätestens drei Tagen durch ärztliche Bescheinung nachzuweisen. Nachweis erfolgt in der Regel ektronisch über Krankenkasse. Verstoß gegen Anzeigepflicht kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (siehe : Kündigung). Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber: 6 Wochen, danach Krankengeld von Krankenkasse. Verschuldete Krankheit (z.B. provozierte Schlägerei) kann Entfall der Zahlungspflicht des Arbeitgebers für die ersten 6 Wochen zur Folge haben. Keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in den ersten Wochen des Arbeitsverhältnisses.

Kündigung
Bedarf Schriftform. Zulässig, wenn vernünftige Gründe vorliegen und kein Kündigungsverbot (siehe : Mutterschutz) besteht. Wenn Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, muss Kündigung sozial gerechtfertigt sein. KSchG ist anwendbar, wenn Betrieb, ohne Auszubildende, regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (seit 01.01.2004) beschäftigt und Arbeitnehmer mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört. Aber: Arbeitnehmer, die am 01.01.2004 bereits Kündigungsschutz genossen (mehr als 5 Arbeitnehmer ohne Auszubildende, länger als 6 Monate beschäftigt), behalten diesen zeitlich unbegrenzt. Kündigung nach KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt erfolgt.

Personenbedingte Gründe : Arbeitnehmer kann dauerhaft Arbeitsleistung nicht erbringen (z.B. dauerhafte Krankheit).

Verhaltensbedingte Gründe : Arbeitnehmer hat erheblich gegen arbeitsvertragliche Vorschriften verstoßen. Vorherige Abmahnung in der Regel notwendig. Kündigung ohne Abmahnung ist nur gerechtfertigt, wenn Verstoß so schwer wiegt, dass Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann (siehe: Abmahnung).

Betriebsbedingte Gründe : außer- oder innerbetriebliche Ursachen bedingen eine andere Verteilung oder einen Abbau der bisherigen Arbeit. Vor Kündigung ist Sozialauswahl zu treffen, also zu prüfen, welchen der vergleichbaren Arbeitnehmer die Kündigung am geringsten belastet. Nur diesem Arbeitnehmer darf anschließend gekündigt werden.

Kündigungsfristen
Bestimmen sich nach Tarifvertrag bei Tarifbindung, ansonsten nach dem BGB oder dem Arbeitsvertrag. Ist Frist nach BGB für beide Seiten nicht ausdrücklich gleich lang bestimmt, kann Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Für Arbeitgeber gelten verlängerte Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, sofern nicht tarifvertraglich anders geregelt. Verkürzung der Frist ist einzelvertraglich unzulässig, in Tarifverträgen jedoch möglich. 

Kündigungsschutzklage 
Arbeitnehmer kann gegen Kündigung binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird Frist versäumt, gilt Kündigung als von Anfang an wirksam. Frist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme fehlender Schriftform. Frist gilt auch bei außerordentlichen Kündigungen. Antrag auf nachträgliche Klagezulassung möglich, wenn Frist unverschuldet versäumt wird.

Lohn und Gehalt
Sollte im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Im Zweifel wird (orts-) üblicher Lohn geschuldet. 

Allgemeiner Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld besteht nicht (siehe : Weihnachtsgeld). Lohnkürzung ist einseitig durch den Arbeitgeber nicht möglich (siehe : Änderungskündigung). Lohnpfändung innerhalb der Pfändungsgrenzen zulässig. Wenn Arbeitgeber Lohn nicht zahlt, sollte Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zur Zahlung auffordern und ggf. Zahlungsklage erheben. Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind zu beachten. Arbeitnehmer kann bei erheblichem Zahlungsverzug ggf. fristlos kündigen.

Mutterschutz
Kündigungen sind während der Schwangerschaft und vor Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder innerhalb von 2 Wochen nach Kündigungszugang erhält. 

Minijob
Für den Arbeitnehmer besteht bis zur zulässigen Höchstgrenze Versicherungsfreiheit, Arbeitgeber trägt Abgaben mit pauschal 30 %. Mehrere Minijobs können zusammengerechnet werden, wobei Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als zulässige Höchstgrenze verdienen darf. 

Mobbing 
Sind fortgesetzte oder aufeinander aufbauende Anfeindung, Schikane oder diskriminierende Verhaltensweisen, die in der Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht oder andere geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen. Es können Ansprüche gegen die Arbeitskollegen und gegen den Arbeitgeber erwachsen. (siehe : Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

Praktikant
Es gelten die für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen Vorschriften.  Es besteht Anspruch auf Vergütung sowie bezahlten Urlaub. Abschluss eines schriftlichen Praktikantenvertrages wird empfohlen.

Probezeit
Kann vereinbart werden und sollte schriftlich erfolgen. Während Probezeit kann sowohl ordentlich mit verkürzter Kündigungsfrist als auch außerordentlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden. Klage gegen Kündigung innerhalb der Probezeit möglich, z.B. bei Verstoß gegen Maßregelungsverbot.

Scheinselbständigkeit
Ob Arbeitsverhältnis vorliegt oder „Freie Mitarbeit“ richtet sich nach Umständen des Einzelfalls. Freier Mitarbeiter kann sich nicht auf Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen (z.B. Kündigungsschutz). Etwas anderes gilt, wenn der Freie Mitarbeiter weisungsgebunden und in den Betrieb des Beschäftigenden eingegliedert ist, freie Mitarbeit nur zum Schein besteht. Es gelten dann Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Sperrzeit
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder -hilfe, Arbeitsloser erhält während dieser Zeit keine Leistungen. Sie wird vom Arbeitsamt verhängt, z.B. wenn Arbeitnehmer kündigt oder an der Lösung des Arbeitsverhältnisses beteiligt ist (z.B. Aufhebungsvertrag). Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Arbeitnehmer für sein Verhalten wichtiger Grund zur Seite steht. 

Tarifvertrag
Begründet arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wenn entweder Geltung eines Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, Vertragsparteien tarifvertraglich gebunden sind oder Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. 

Teilzeitbeschäftigung
Liegt vor, wenn regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Es gelten für Teilzeitbeschäftigte die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Teilzeit. 

Überstunden
Sind vom Arbeitnehmer nicht geschuldet, können aber unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Überstunden werden vergütet, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet worden sind. Überstundenzuschlag hängt von entsprechender Vereinbarung oder Tarifvertrag ab. Nachtzuschlag möglich.

Urlaub
Mindestens jährlich 24 Werktage bei 6-Tage-Woche. Verkürzung weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag möglich, Verlängerung zulässig. Zeitliche Festlegung wird vom Arbeitgeber bestimmt. Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Urlaubsanspruch kann eingeklagt werden. Selbstbeurlaubung ist unzulässig und ggf. Grund zur Kündigung. 

Versetzung
Versetzungsmöglichkeit, wenn Versetzungsvorbehalt und Versetzung auf gleichwertigen Arbeitsplatz bei gleicher Vergütung vereinbart wurde. Unter Umständen kann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versetzung haben, z.B. Anspruch auf leidensgerechten Arbeitsplatz. 

Weihnachtsgeld 
Kein allgemeiner Rechtsanspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Rückzahlung geleisteten Weihnachtsgeldes aber nur dann, wenn entsprechende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag. Zulässigkeit der Rückzahlungsklauseln hängt vom Einzellfall ab. 

Wettbewerbsverbot
Gilt uneingeschränkt während des Arbeitsverhältnisses. Kann vertraglich auch für befristete Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Nur wirksam, wenn finanzieller Ausgleich (Karenzentschädigung) vom Arbeitgeber gezahlt wird. Es gelten besondere Formvorschriften und Mindestbedingungen.

Zeugnis
Unterscheidung zwischen einfachem / qualifiziertem Zeugnis. Form und Inhalt des schriftlichen Zeugnisses müssen den im Geschäftsverkehr üblichen und von Dritten erwarteten Gepflogenheiten entsprechen. Zeugnis muss von Wohlwollen getragen sein und Wahrheit entsprechen. Arbeitgeber haftet ggf. neuem Arbeitgeber gegenüber, wenn er wissentlich unwahre Angaben macht.

Zurückbehaltungsrecht
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen verweigern. Z.B. kann Arbeitnehmer ggf. Arbeitsleistung und der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung zurückhalten.