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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Unsere Fachanwälte

Jan Szymanski Jan Szymanski

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jan Szymanski vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.

Sein Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von Bestandsschutzstreitigkeiten nach Kündigung sowie in der Unterstützung bei Erstellung oder Prüfung von Aufhebungsverträgen. 

Julia Habelt Julia Habelt

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Julia Habelt vertritt Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.

Neben der Vertretung im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren erstellt und prüft sie Arbeitsverträge sowie Formschreiben, zum Beispiel bei BEM-Gesprächen.

Jens Grotefend Jens Grotefend

Fachanwalt Sozialrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Jens Grotefend vertritt Mandanten in den Verfahren mit sozialrechtlichen Schwerpunkt, wie Anhörungsverfahren vor dem Integrationsamt vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen.

Willkommen bei Szymanski und Kollegen - Ihren Experten im Arbeitsrecht

Suchen Sie rechtliche Unterstützung bei der Kündigung Ihres Arbeitsvertrags? Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet sowohl Rechtsanwalt Jan Szymanski als auch Rechtsanwältin Julia Habelt Ihnen umfassende Beratung und Vertretung in allen Fragen rund um das Thema Kündigung, Kündigungsfristen und Kündigungsschreiben. Verstehen Sie Ihre Rechte und Optionen mit professioneller Hilfe.

  1. Kündigung des Arbeitsvertrags – Was Sie wissen müssen
    Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist ein komplexer Prozess, der sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber viele rechtliche Herausforderungen birgt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu verstehen und stellen sicher, dass alle in Betracht kommenden Fehler, die beim Ausspruch einer Kündigung immer wieder vorkommen, gefunden werden. Ob es um die Überprüfung der Kündigungsgründe geht oder um die formelle Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung – unsere Expertise im Arbeitsrecht ist Ihr Vorteil.

  2. Kündigungsfristen – Wichtige Fristen im Blick
    Die Einhaltung von Kündigungsfristen ist entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung. Wir helfen Ihnen, die relevanten Fristen zu verstehen und sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Ob gesetzliche, tarifvertragliche oder individuell vereinbarte Kündigungsfristen – wir bieten Ihnen eine detaillierte Beratung, um Fristversäumnisse zu vermeiden bzw aufzudecken.

  3. Kündigungsschreiben – Professionelle Gestaltung und Überprüfung
    Ein korrekt formuliertes Kündigungsschreiben ist entscheidend, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung eines Kündigungsschreibens oder überprüfen das erhaltene Kündigungsschreiben auf rechtliche Konformität. Mit unserer Expertise stellen Sie sicher, dass auch alle formellen Fehler im Kündigungsschreiben gefunden werden.

In der komplexen Welt des Arbeitsrechts ist es wichtig, einen erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite zu haben. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und Vertretung in allen Fragen rund um die Kündigung des Arbeitsvertrags, Kündigungsfristen und Kündigungsschreiben. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Ihre Interessen optimal vertreten werden. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich professionelle Rechtsberatung.

Das Arbeitsrecht: bei Abfindung und Kündigung lieber zum Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Arbeitswelt steckt voller Chancen, aber auch Risiken für Arbeitnehmer. Ganz gleich, welcher Art Ihre rechtlichen Probleme im Arbeitsrecht sind, wir kennen das Geschäft und die Lösung.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht sind aufgeschlossen und dem jeweiligen Sachverhalt gegenüber unvoreingenommen. Wir führen keine sinnlosen Prozesse, wir nutzen vielmehr die jahrelange Erfahrung und Kreativität unserer Fachanwälte, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung für Arbeitnehmer nach Kündigung

Unsere telefonische Ersteinschätzung nach Kündigung im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer ist eine unkomplizierte Möglichkeit, eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation zu erhalten. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht werden Ihre Fragen rund um das Thema Kündigung, Kündigungsschutzklage und Abfindung oder Weiterbeschäftigung beantworten und Ihnen eine erste Orientierung geben. Ob und wie es dann weitergeht entscheiden Sie ganz allein - ohne Verpflichtung!

Die Ersteinschätzung ist für Sie völlig kostenlos. Sie füllen einfach das nachfolgende Formular aus und teilen uns mit dem Formular Ihren Wunschtermin für den Anruf mit - wir kümmern uns um alles weitere.


Besteht ein Anspruch auf Abfindung nach Kündigung?

Fachanwalt Arbeitsrecht Jan SzymanskiDen Arbeitsplatz zu verlieren ist bitter genug. Um die sozialen Folgen zu mildern, sollte um die Zahlung einer Abfindung gekämpft werden, freiwillig wird diese in der Regel nicht gezahlt. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht - es geht daher um das Verhandlungsgeschick Ihres Rechtsanwalts. Wie hoch eine Abfindung nach einer Kündigung ausfällt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Immer wieder hört man, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr bei Kündigung, meist betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zusteht. Diese Aussage ist schlicht falsch.

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Zunächst bleibt festzuhalten, dass es keinen Paragraphen gibt, welcher die Höhe einer zu zahlenden Abfindung nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelt (Ausnahme Auflösungsantrag). Über die Höhe der Abfindung ist vielmehr zu verhandeln, in unserer Kanzlei durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung zufrieden sein, er muss es aber nicht. Bei entsprechend sorgfältiger Vorbereitung der Kündigungsschutzklage und der Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich auch in dem Arbeitsgerichtsprozess entsprechend einzubringen, sind auch deutlich höhere Abfindungen erzielbar.

Es kann bei der Berechnung der Abfindung von dem Grundsatz ausgegangen werden, je rechtswidriger die Kündigung des Arbeitgebers ist, desto höher kann die Abfindung ausfallen. Selbstverständlich macht es keinen Sinn, eine Abfindung in einer Höhe zu verlangen, die der Arbeitgeber schlicht nicht bezahlen kann. Der Arbeitgeber wird aber durchaus bereit sein, auch eine Abfindung „über das übliche Maß hinaus“ zu bezahlen, sofern er vermittelt bekommt, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird und der Arbeitnehmer durchaus bereit ist, nach dem gewonnenen Kündigungsschutzprozess seine Arbeitsstelle wieder anzutreten.

Es kann also festgehalten werden:

1. In mittleren und größeren Betrieben stehen die Chancen auf Abfindung gut

2. Je "rechtswidriger" die Kündigung, desto höher die Abfindung

3. Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto höher die Abfindung

4. Je mehr Bereitschaft besteht weiter zu arbeiten, desto höher die Abfindung

5. Ein halbes Bruttogehalt/Beschäftigungsjahr ist nur Anhaltspunkt. 

Für weitere Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht und Abfindung stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Jan Szymanski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt


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Der Aufhebungsvertrag - immer fair bleiben!

Fachanwältin Arbeitsrecht Julia HabeltNicht selten werden Aufhebungsverträge in den Geschäftsräumen des Unternehmens unmittelbar im Anschluss an ein oft sehr unerfreuliches Personalgespräch abgeschlossen. Ebenso nicht selten bereut der Arbeitnehmer kurze Zeit später seine Unterschrift unter den Vertrag und möchte sich von diesem lösen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2019 das Gebot des fairen Verhandelns als Gebot aufgestellt. Es soll verhindert werden, dass Aufhebungsverträge dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des vorangegangenen Gesprächs oder sonstiger Umstände, die zu einer psychischen Drucksituation führten, geschlossen werden. Es handelt sich insofern um eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht.

Nicht jedes Personalgespräch oder jede Äußerung in einem Personalgespräch ist jedoch geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu begründen, es ist vielmehr stets eine Einzelabwägung vorzunehmen. Eine einheitliche Linie der Gerichte, wann von einem Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns auszugehen ist, gibt es derzeit zwar noch nicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht in Kürze hierzu eine Richtlinie vorgibt. Nicht jede Ausnahmesituation führt jedoch zu einer Unwirksamkeit des Vertrages wegen des Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns, da für Arbeitnehmer im Regelfall das Personalgespräch, welches zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages führt, eine Ausnahmesituation sein wird. Das LAG Hessen hat in einer Entscheidung klargestellt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer, auch während einer längeren Erkrankung, mehrere Tage Zeit hat, zu überlegen, ob er das Angebot annimmt oder nicht, zumindest nicht von einer Überrumpelung und damit eben keiner Ausnutzung der Situation des Arbeitnehmers auszugehen ist.

Wurde der Vertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns abgeschlossen, so hat der Arbeitgeber nach § 269 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde, der Arbeitnehmer ist folglich so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag und die Verletzung des Gebots des fairen Verhandelns haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.