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Szymanski und Kollegen Rechtsanwälte

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht. Tel: 06051.82.888.88

Familienrecht von A bis z

Abänderungsantrag
Wurde ein Unterhaltstitel durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Beschluss oder durch eine vollstreckungsfähige Urkunde des Jugendamts geschaffen und kommt es zu einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, kann die Abänderung des bestehenden Titels beantragt werden.

Anfangsvermögen
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Hinzugerechnet wird sogenanntes privilegiertes Vermögen, welches der Ehegatte etwa durch eine Erbschaft oder eine Schenkung erhält.

Aufhebung der Ehe
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Das Gesetz sieht jedoch einige Tatbestände vor, bei deren Vorliegen die Ehe durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden kann. Besonders zu nennen ist hier die Eheschließlich mit einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat oder die Eingehung einer sogenannten Scheinehe.

Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht bei gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen zu. Es umfasst das Recht, den Wohnsitz des Kindes ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil zu bestimmen. Es ist ein Teilbereich des Sorgerechts. Kommt es nach der Trennung der Eltern zum Streit über den Aufenthalt des Kindes, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteil den Aufenthalt des Kindes in den Haushalt eines Elternteil bestimmen. Maßgeblich ist hier das Kindeswohl.

Auskunftsanspruch
Das Familienrecht sieht an mehreren Stellen Auskunftsansprüche vor, um insbesondere dem Gläubiger von Unterhalts- bzw. Zugewinnausgleichsansprüchen eine korrekte Bezifferung der Ansprüche zu ermöglichen, indem der Schuldner Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt.  

Betreuung
Sind Menschen krank oder haben sie eine schwere Behinderung und können dadurch wichtige Angelegenheiten nicht mehr alleine vornehmen, wird zur Hilfestellung ein Betreuer vom Gericht bestellt. Die Bestellung eines Betreuer erfolgt auf Antrag. Das Betreuungsgericht prüft dann oftmals unter Hinzuziehung eines Arztes, ob tatsächlich ein Betreuungsbedarf besteht.

Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, selbst seine Angelegenheiten zu erledigen. Durch eine Betreuungsverfügung kann der Verfügende selbst die Auswahl des Betreuer und den Umfang seiner Pflichten beeinflussen.


C..

Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, um die Höhe des Kindesunterhalts zu standardisieren. An der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich die Familiengerichte bei der Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle ist in Altersstufen und Einkommensstufen unterteilt. Die Zahlbeträge der Tabelle werden in der Regel jährlich aufgrund der Inflation angepasst.


E..

Endvermögen
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen Vermögenswerte hinzugerechnet werden. 

Ehe
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 

Ehevertrag
Innerhalb eines Ehevertrages regeln die Ehegatten oftmals die Auseinandersetzung des Vermögens und die Unterhaltsansprüche für den Fall des Scheiterns der Ehe oder für den Fall des Todes eines Ehegatten. Weiter kann in einem Ehevertrag die Gestaltung der Ehe und die Erziehung der Kinder geregelt werden. Für den Ehevertrag besteht Beurkundungszwang. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit, während der Ehe und sogar nach der Scheidung geschlossen werden.

Ehewohnung
Innerhalb der Ehewohnung wird die Ehegemeinschaft praktiziert. Bei Trennung der Ehegatten kann einem Ehegatten alleine oder mit den gemeinsamen Kindern die Ehewohnung vorübergehend zur Alleinnutzung zugewiesen werden. Für eine Zuweisung über das Familiengericht muss eine besondere Härte bestehen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts auf Lebenszeiten geschlossene Partnerschaft. Die Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden. Mit der Eheschließung gelten die gleichen Rechte und Pflichten für beide Partner, gleich einer Ehe zwischen Mann und Frau.


F..

Folgesache
Folgesachen können in das Scheidungsverfahren mit einbezogen werden, soweit Regelungsbedarf besteht. Folgesachen sind der Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, der Zugewinnausgleich, Hausrat, das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern. Das Scheidungsverfahren wird bei Einbeziehung einer Folgesache Scheidungsverbundverfahren genannt. Die Scheidung der Ehe soll erst dann ausgesprochen werden, wenn alle zu regelnden Folgesachen entscheidungsreif sind.

Familiengericht
Die Familiengerichte sind spezielle Abteilungen für Familiensachen, die bei den Amtsgerichten gebildet werden. Für Familiensachen existiert eine eigene Verfahrensordnung, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).


G..

Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetzt bietet Schutz bei häuslicher Gewalt. Zuständig ist das Familiengericht. Das Gericht kann dem Täter untersagen, sich dem Opfer zu nähern und in jeglicher Form Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot). Hält sich der Täter nicht an die Anordnungen des Familiengerichts, können Zwangsgelder und sogar Zwangshaft angeordnet werden.

Güterstand
Der Güterstand regelt das Verhältnis des Vermögens der Ehegatten zueinander. Es gibt die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Ohne Regelung gilt die Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehegatten. Durch die Zugewinngemeinschaft werden während der Ehe erworbene Vermögensgegenstände nicht gemeinschaftliches Vermögen. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte für sich sein Vermögen. Bei Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahren ist der Zugewinn zwischen den Ehegatten im Rahmen einer Gesamtsaldierung auszugleichen.

Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten zum Gesamtgut. Die Gütergemeinschaft kann nur durch notariellen Vertrag wirksam vereinbart werden. Beide Ehegatten sind zu gleichen Anteilen Eigentümer des gemeinschaftlichen Vermögens. Das gilt sowohl für Vermögen, das beide Ehegatten schon vor der Eheschließung besessen haben als auch für Vermögen, das während der Ehe dazugewonnen wird.

Gütertrennung
Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten diesen Güterstand durch notariellen Vertrag vereinbart haben. Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten praktisch wie Unverheiratete behandelt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es auch in eigener Verantwortung. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft muss bei Beendigung der Ehe kein Ehegatte dem anderen einen Vermögensausgleich gewähren.


H..

Hausrat
Zum ehebedingten Hausrat gehören alle Gegenstände, die die Ehegatten während der Ehe gemeinsam erworben haben und die der gemeinsamen Lebensführung gedient haben (z.B. Möbel, Geschirr, Autos, Besteck, Fernseher, Kunstgegenstände etc.). Gegenstände, die ein Ehegatte alleine genutzt hat, gehören nicht zum Hausrat. Entscheidend ist nicht welcher Ehegatte den Gegenstand angeschafft hat. Ausschlaggebend ist die gemeinsame Nutzung zu Ehezwecken. 

Härtefallscheidung
Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn das Verhalten des andere Ehegatten eine unzumutbare Belastung darstellt. Härtegründe sind z. B. häusliche Gewalt, langjähriger Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Morddrohungen, erhebliche Beleidigungen und Verleumdungen des anderen Ehegatten gegenüber Dritten. Die Beweislast für einen Härtefall trägt der sich auf den Härtefall berufende Ehegatte.


I..

Internationales Familienrecht
Das internationale Familienrecht regelt die Anwendung und Zuständigkeit nationaler Familiengesetze und Gerichte bei Ehegatten unterschiedlicher oder fremder Nationalität, bei Eheschließung im Ausland oder Vermögensanlagen im Ausland. Wichtigster Fall ist hierbei die Anerkennung ausländischer Ehen.


J..

K..

Kindschaftssache
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die die elterliche Sorge, das Unterhaltsrecht, die Kinderherausgabe, die Vormundschaft, die Pflege oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für ein minderjähriges Kind. In vielen Kindschaftssachen gilt das Beschleunigungsgebot, d.h. der erste Anhörungstermin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.

Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt sichert die Existenz eines Kindes bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Kindesunterhalt kann durch regelmäßige Geldzahlungen (Barunterhalt) oder durch Naturalleistungen (Naturalunterhalt) gewährt werden. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Eine Form des Barunterhaltes ist der Mindestunterhalt. In Höhe des Mindestunterhaltes unterstellt das Gesetz die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die Nichtzahlung des Mindestunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat darstellen, § 170 StGB.

Kindeswohl
Familiengerichtliche Entscheidungen sind stets am Kindeswohl zu orientieren. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist jeder Elternteil berechtigt eine gerichtliche Regelung herbeizuführen. Ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, kann das Familiengericht bei einer Gefahrenmeldung beispielsweise durch das Jugendamt auch von Amts wegen ein Gerichtsverfahren einleiten. Zur Abwehr der Gefahr ist das Familiengericht befugt, einem oder beiden Elternteilen Rechtspositionen gegenüber dem Kind zu entziehen.


L..

Leihmutter
Eine Leihmutter trägt ein Kind für eine andere Person aus. Die Leihmutterschaft ist in Deutschland strafbar, da Mutter nach deutschem Recht die Person ist, die das Kind geboren hat. 


M..

Mutter
Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nicht genetisch von ihr stammt, sondern mit einer Eizelle einer anderen Frau gezeugt wurde.

Mündel
Ein Mündel ist ein minderjähriges Kind, das nicht unter elterlicher Sorge steht. Dem Mündel wird ein Vormund bestellt. Der Vormund kümmert sich aufgrund gesetzlicher Grundlage um die Belange des minderjährigen Kindes. Der Vormund handelt in der Regel eigenverantwortlich und selbstständig.


N..

Notvertretungsrecht
Das Notvertretungsrecht ermöglicht den Ehegatten in akuten Krankheitssituationen die Vertretung des anderen Ehegatten. Die Vertretung ist bis zu sechs Monaten möglich. Das Notvertretungsrecht entbindet den Arzt auch von seiner Schweigepflicht gegenüber dem in Vertretung handelnden Ehegatten. Das Vertretungsrecht erstreckt sich über die Entscheidung über Behandlungsmaßnahmen bis zum Abschluss von Krankenhausverträgen und Rehabilitationsmaßnahmen.


O..


P..

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Haben Sie in der Verfügung Entscheidungen getroffen, sind diese für bestimmte ärztliche Behandlungen verbindlich. Ärzte und Pfleger müssen eine Patientenverfügung beachten. Ist keine Patientenverfügung vorhanden, muss die ausstehende Entscheidung von einem Vertreter getroffen werden. Der Vertreter muss dabei den mutmaßlichen Willen des Vertretenen berücksichtigen. 


Personensorge
Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht eines Elternteils, das Kind zu erziehen, zu pflegen, zu beaufsichtigen, die medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


Q..


R…


S..

Scheidung
Durch die Scheidung wird die Ehegemeinschaft aufgelöst. Die Scheidung kann frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden. Voraussetzung für den Ausspruch der Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Für die Einreichung des Scheidungsantrags wird ein Anwalt benötigt. Der Scheidungsantrag ist in der Regel bei dem Familiengericht einzureichen, bei dem die Ehe bis zum Scheitern gelebt wurde oder ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.

Scheidungsfolgenvereinbarung
Innerhalb einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln die Ehegatten in erster Linie die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der durch die Ehe begründeten Ansprüche. Dazu gehören Unterhaltsansprüche, der Zugewinn, die Aufteilung des Hausrats, der Umgang mit der Eheimmobilie und die Aufteilung bzw. Freistellung von gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten. Bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht für eine Scheidungsfolgenvereinbarung Beurkundungszwang. Die Vereinbarung kann daher wirksam nur vor einem Notar oder zu Protokoll im Scheidungstermin erklärt werden.

Sorgerecht
Das Sorgerecht regelt die Rechtsbeziehung eines Elternteils zum biologischen oder gesetzlichen Kind. Der sorgeberechtigte Elternteil hat das Kind zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Kommt ein Kind während der Ehe zur Welt, steht das Sorgerecht automatisch beiden Elternteilen zu. In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird die gemeinsame elterliche Sorge nur nach Zustimmungserklärung der Mutter oder durch das Familiengericht zugesprochen.


T..

Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe. Während dem Trennungsjahr sollen die Ehegatten die Gelegenheit haben, ihre Trennungsabsichten zu überdenken. Der Beginn des Trennungsjahres ist faktischer Natur. Für den Beginn des Trennungsjahres bedarf es keiner schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten.


U..

Umgang
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem eigenen Kind. Kommt ein Elternteil seiner Umgangspflicht nicht nach, kann der Umgang gerichtlich durchgesetzt werden. Verstößt ein Elternteil dann gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung, können Anträge auf Ordnungsgeld und sogar auf Ordnungshaft verhängt werden.

Unterhalt
Unterhalt bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung einer Person, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Die bekanntesten Unterhaltsarten sind der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt. Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist zum Teil gesetzlich ausgeschlossen. Werden Unterhaltsansprüche vorwerfbar nicht geltend gemacht, kann dies zu Kürzungen bei Sozialleistungen führen.


V..

Vater
Es gibt den leiblichen und den gesetzlichen Vater. Der leibliche Vater hat das Kind gezeugt. Der gesetzliche Vater hat seine Vaterschaft anerkannt, wurde als Vater festgestellt oder hat ein Kind adoptiert. Der Vater übt meistens mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht aus. Vater und Mutter haben für das leibliche Wohl eines Kindes zu sorgen und die Existenz eines Kindes zu sichern.

Versorgungsausgleich
Mit dem Versorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf die Ehegatten aufgeteilt. Der Ausgleich wird gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats, welcher der Einreichung des Scheidungsantrag voraus geht. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen vor dem Scheidungsgericht durchgeführt. Bei einer Kurzehe (maximal drei Jahre) wird der Versorgungsausgleich nur nach Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Verbundverfahren
In familienrechtlichen Streitigkeiten können dem Scheidungsverfahren neben dem Versorgungsausgleich unterhaltsrechtliche und vermögensrechtliche Verfahren zugeführt werden. Eine Entscheidung über die Scheidung erfolgt erst dann, wenn alle im Verbund gestellten Anträge entscheidungsreif sind. Verbundanträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin gestellt werden.


W..

X..

Y..

Z..

Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Zugewinnausgleich
Beim Zugewinnausgleich nach Scheidung wird das Vermögen beider Ehegatten bei Beginn und bei Ende des Güterstandes miteinander verglichen. Besteht eine Differenz, ist diese in hälftiger Höhe in Geld auszugleichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Ehegatten. Ist nichts andere zwischen den Ehegatten nach der Eheschließung vereinbart worden, leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe mit einem finanziellen Ausgleichsanspruch bei deren Ende. Die Zugewinngemeinschaft wird beendet durch Tod eines Ehegatten, durch rechtskräftige Scheidung oder durch Ehevertrag.


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