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Blog-Artikel

Nach dem Unfall: Warum Sie bei Teilschuld besser mit zwei Versicherungen abrechnen

Rechtsanwalt Jan Szymanski hält ein Tablet und einen Stift in einem modernen Büro.

Haftpflicht oder Vollkasko - oder besser beide?

Sie hatten einen Unfall – und die Schuldfrage ist nicht eindeutig. Vielleicht war es ein klassischer Unfall an einer Kreuzung, bei dem beide Seiten einen Anteil tragen. Die Gegenseite meldet 50:50 Haftung, Ihre eigene Versicherung rät, einfach über die Vollkasko abzuwickeln. Schnell, unkompliziert, fertig.
Klingt gut – ist aber in vielen Fällen die teuerste Entscheidung, die Sie treffen können. Es gibt eine Abrechnungsmethode, von der viele Unfallgeschädigte nichts wissen: das Quotenvorrecht. Wir erklären, wie es funktioniert, warum es sich für Sie lohnt – und welche wichtige Frage der Bundesgerichtshof gerade klärt. Was passiert, wenn Sie nur die Kaskoversicherung einschalten? Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Ihr Fahrzeug hat einen Schaden von 10.000 € Reparaturkosten. Die Haftung ist 50:50. Sie haben eine Vollkaskoversicherung mit 500 € Selbstbeteiligung. Wenn Sie nur über die eigene Kaskoversicherung abrechnen, zahlt diese: Reparaturkosten: 9.500 € (10.000 € abzüglich 500 € Selbstbeteiligung) Was Sie nicht bekommen: Die 500 € Selbstbeteiligung – die bleibt bei Ihnen Wertminderung des Fahrzeugs – zahlt die Kasko nicht Sachverständigenkosten – zahlt die Kasko nicht Abschleppkosten – zahlt die Kasko häufig nicht Nutzungsausfall oder Mietwagen – zahlt die Kasko nicht Und obendrauf: Ihre Versicherung stuft Sie hoch. Die Prämie steigt. Unterm Strich bleibt ein erheblicher Eigenanteil – obwohl der Unfallgegner mitgehaftet hat.

Was ist das Quotenvorrecht – und wie hilft es Ihnen?

Das Quotenvorrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer eine Kaskoversicherung hat und diese einschaltet, soll dadurch nicht schlechter gestellt werden als jemand ohne Kaskoversicherung. Konkret bedeutet das: Sie rechnen zuerst mit Ihrer Vollkaskoversicherung ab. Die zahlt die Reparaturkosten. Danach rechnen Sie die verbleibenden Schäden mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab. Und hier liegt der entscheidende Trick: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss bestimmte Schadenspositionen vollständig übernehmen – nicht nur zur Hälfte, obwohl eine 50:50-Schuld vorliegt. Dazu gehören: Ihre Selbstbeteiligung (500 €) Die Wertminderung des Fahrzeugs Die Sachverständigenkosten Die Abschleppkosten Diese Positionen heißen in der Juristensprache „kongruente" oder „quotenbevorrechtigte" Schadenspositionen. Sie werden vollständig aus dem Anteil bedient, den der Unfallgegner ohnehin zahlen muss. Erst was danach noch übrig bleibt von dessen Anteil, darf die gegnerische Versicherung dazu nutzen, sich bei Ihrer Kaskoversicherung zu entlasten. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Anwaltskosten werden dagegen „nur" zur Hälfte erstattet – aber das ist immer noch besser als gar nichts.

Ein Rechenbeispiel: Der Unterschied in Zahlen

  • Angenommen, Ihr Gesamtschaden setzt sich so zusammen: Reparaturkosten 10.000 € Selbstbeteiligung 500 € Wertminderung 800 € Sachverständigenkosten 600 € Abschleppkosten 200 € Nutzungsausfall 400 € Gesamtschaden 12.000 € Nur Kaskoversicherung: • Kasko zahlt: 9.500 € (Reparatur abzgl. SB) • Ihr Restschaden: 2.500 € Nur gegnerische Haftpflicht (50 %): • Haftpflicht zahlt: 6.000 € • Ihr Restschaden: 6.000 € Abrechnung nach Quotenvorrecht: • Kasko zahlt: 9.500 € Reparatur • Haftpflicht zahlt zusätzlich: 500 € SB + 800 € Wertminderung + 600 € SV-Kosten + 200 € Abschlepp + 200 € (50 % Nutzungsausfall) = 2.300 € • Ihr Restschaden: nur noch 200 € Das ist der Unterschied zwischen einem Eigenanteil von 2.500 € und einem von 200 €. Für dasselbe Unfallereignis, mit derselben Schuldfrage.

Was der Bundesgerichtshof gerade entscheidet – und warum das wichtig sein könnte

Beim Bundesgerichtshof (BGH) ist aktuell unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 eine Frage anhängig, die für Kaskoversicherte bedeutsam sein könnte. Bislang gilt das sogenannte „Werkstattrisiko" vor allem im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer des Unfallgegners: Wenn Ihre Werkstatt die Reparatur teurer abrechnet, als objektiv nötig wäre – ohne dass Sie das erkennen konnten – müssen Sie dafür nicht geradestehen. Der Haftpflichtversicherer trägt dieses Risiko. Die Frage, die der BGH nun klärt: Gilt das auch gegenüber der eigenen Kaskoversicherung? Muss also auch der Kaskoversicherer zahlen, wenn die Werkstatt überhöhte Beträge berechnet, die für Sie als Laien nicht erkennbar waren? Die Vorinstanz hatte das verneint. Die Revision ist jedoch zugelassen worden – es besteht also ernsthafter Klärungsbedarf. Sollte der BGH dies bejahen, wäre das eine erhebliche Stärkung der Position von Kaskoversicherten: Werkstattrechnungen, die Sie in gutem Glauben akzeptiert haben, wären dann auch gegenüber Ihrer Kaskoversicherung vollständig erstattungsfähig. Diese Entscheidung wird die Regulierungspraxis in Kaskoschäden spürbar beeinflussen – egal ob Sie das Quotenvorrecht nutzen oder nicht. Wir behalten die Entwicklung für Sie im Blick.

Was Sie nach einem Unfall mit Teilschuld konkret tun sollten

1. Beauftragen Sie sofort einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen – nicht den der Versicherung. Nur ein Haftpflichtgutachten enthält Wertminderung und Ausfalldauer. Sie kennen keinen? Wir schon, sprechen Sie uns an, wir kümmern uns um die Beauftragung. 2. Melden Sie den Schaden sowohl Ihrer Kaskoversicherung als auch der gegnerischen Haftpflicht – und weisen Sie beide ausdrücklich darauf hin, dass Sie das Quotenvorrecht in Anspruch nehmen. 3. Stimmen Sie keiner schnellen Regulierung zu, bevor alle Schadenspositionen bekannt sind. 4. Schalten Sie einen Anwalt ein. Die Abrechnung nach Quotenvorrecht ist komplex. Ein Fehler bei der Einordnung einzelner Positionen kostet Sie bares Geld.

Wir helfen Ihnen

Bei Szymanski Rechtsanwälte in Gelnhausen beraten wir Sie nach einem Verkehrsunfall zu allen Fragen der Schadensregulierung – ob Haftung, Schmerzensgeld, Kaskoabrechnung oder Quotenvorrecht. Sprechen Sie uns an. Eine erste Einschätzung, ob das Quotenvorrecht in Ihrem Fall sinnvoll ist, gibt es in einem kurzen Beratungsgespräch.
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