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Kündigungsschutz für Schwangere: Keine starre Frist für die Klageerhebung?

Aktuelles Urteil stärkt werdende Mütter im Arbeitsrecht

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich unwirksam. Doch was passiert, wenn die betroffene Frau erst verspätet von ihrer Schwangerschaft erfährt – oder die Klagefrist verpasst?
Ein bemerkenswerter Fall aus Mainz bringt neue Klarheit: Das Arbeitsgericht Mainz hat – gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-284/23) – entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen **nicht zwingend die dreiwöchige Klagefrist** nach dem Kündigungsschutzgesetz einhalten müssen.

Der Fall: Kündigung in der Probezeit – Klage verspätet

Die Klägerin war während ihrer Probezeit gekündigt worden. Erst drei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist teilte sie ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie schwanger sei – und die Kündigung deshalb unwirksam sei. Die Kündigungsschutzklage reichte sie jedoch erst nach einem weiteren Monat ein.
Nach deutschem Recht (§§ 4, 5 KSchG) hätte die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Schwangerschaft eingereicht werden müssen. Doch das Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied: Die nationalen Fristen dürfen nicht dazu führen, dass der Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen faktisch ausgehöhlt wird.

EuGH: Kein Fristversäumnis bei Schwangerschaftsschutz

Der EuGH stellte klar, dass werdende Mütter sich auch nach Ablauf nationaler Klagefristen auf den besonderen Schutz der EU-Richtlinie 92/85/EWG berufen können. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist demnach auch dann unwirksam, wenn die Klage erst Wochen oder Monate später eingereicht wird.

Was bedeutet das für betroffene Arbeitnehmerinnen?

Das Urteil stärkt die Rechte Schwangerer erheblich. Wer nachträglich von einer Schwangerschaft erfährt oder sich erst verspätet zur Klage entschließt, hat weiterhin gute Chancen, sich gegen die Kündigung zu wehren. Der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich daher – auch wenn die dreiwöchige Frist verstrichen ist.

Die Kündigungsschutzklage – was Sie wissen müssen

Unabhängig von einer Schwangerschaft ist es in vielen Fällen sinnvoll, nach Erhalt einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Diese muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – es sei denn, besondere Umstände wie z. B. eine Schwangerschaft liegen vor.

Klageerhebung und Abfindung

Mehr als 90 % aller Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich – oft gegen Zahlung einer Abfindung. Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nicht automatisch. Erst die Kündigungsschutzklage eröffnet in vielen Fällen den Verhandlungsspielraum für eine faire Lösung. Hier ist das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts gefragt.

Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung gelten gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung hingegen setzt schwerwiegende Gründe voraus, etwa Diebstahl oder grobe Pflichtverletzungen. Auch hier gilt: Die Wirksamkeit sollte im Zweifel gerichtlich überprüft werden.

Fazit

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben nach europäischem Recht Anspruch auf besonderen Schutz – auch über nationale Fristen hinaus. Aber auch unabhängig von einer Schwangerschaft gilt: Wer eine Kündigung erhält, sollte schnell handeln und sich fachanwaltlich beraten lassen. Nur durch eine rechtzeitig erhobene Klage lässt sich die Chance auf Wiedereinstellung oder eine Abfindung sichern.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht in Gelnhausen unterstützen Sie kompetent und erfahren – ob im Kündigungsschutzprozess, bei Abfindungsverhandlungen oder Fragen rund um den Mutterschutz.
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