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Rechtsprechung aktuell: Wann gilt eine Kündigung im persönlichen Gespräch als zugegangen?

Rechtsanwalt Szymanski im Gespräch nach einer Kündigung
LAG Hessen zum Zugang der Kündigung Landesarbeitsgerich Hessen - 10 SLa 1163/24
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen (Urt. v. 30.5.2025 – 10 SLa 1163/24) verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Zugang von Kündigungserklärungen im Arbeitsverhältnis. Die Entscheidung setzt die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung fort und bietet wichtige Anhaltspunkte für Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Rechte.

Was ist passiert?

Im Kern des Streits stand die Frage, ob einer Arbeitnehmerin eine schriftliche Kündigung wirksam zugegangen war. Während eines Personalgesprächs in einem als Büro genutzten Besprechungsraum legte der Vorstand des Arbeitgebers einen Briefumschlag mit den Worten „der Form halber“ auf den Tisch. Die Arbeitnehmerin bestritt im Nachgang den wirksamen Zugang des Schreibens

Die Entscheidung des LAG Hessen

Das LAG Hessen wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte den wirksamen Zugang der Kündigung. Das Gericht stützte sich dabei auf folgende rechtliche Erwägungen: Machtbereich und Kenntnisnahme: Eine Kündigung geht zu, sobald sie so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ablegen im unmittelbaren Umfeld: Es genügt für den Zugang unter Anwesenden, wenn das Dokument mit Übergabeabsicht in unmittelbare Nähe des Empfängers gebracht wird, sodass dieser ohne Weiteres darüber verfügen kann. Objektive Möglichkeit: Auf die tatsächliche Kenntnisnahme oder das konkrete Leseverhalten kommt es nicht an; die bloße objektive Möglichkeit reicht aus. Erkennbarkeit: Da das Gespräch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Thema hatte, war durch die Äußerung „der Form halber“ hinreichend erkennbar, dass es sich um das Kündigungsschreiben handelte.

Relevanz für die Praxis: Die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Kündigungsschutz. Gemäß § 4 S. 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Besonders kritisch: Das Gericht stellte klar, dass eine allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich nicht ausreicht, um diese Frist zu wahren, wenn über das Schriftformgebot gestritten wird. Hier ist zwingend eine punktuelle Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erforderlich. Handlungsempfehlung für Arbeitnehmer Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie den Zugang einer Kündigung nicht durch bloßes Ignorieren oder die Verweigerung der Annahme verhindern können. Ein solches Verhalten kann als Zugangsvereitelung gewertet werden, wodurch die Kündigung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dennoch als zugestellt gilt. Nach Erhalt einer Kündigung im Betrieb gilt: Lassen Sie die Kündigung unverzüglich rechtlich prüfen, um die kurze Dreiwochenfrist nicht zu versäumen. Bei Fragen zu Ihrer Kündigung oder zur Wahrung wichtiger Fristen stehen wir Ihnen bei Szymanski Rechtsanwälte jederzeit beratend zur Seite.

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