Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Kündigungsschutz. Gemäß § 4 S. 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Besonders kritisch: Das Gericht stellte klar, dass eine allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich nicht ausreicht, um diese Frist zu wahren, wenn über das Schriftformgebot gestritten wird. Hier ist zwingend eine punktuelle Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erforderlich.
Handlungsempfehlung für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie den Zugang einer Kündigung nicht durch bloßes Ignorieren oder die Verweigerung der Annahme verhindern können. Ein solches Verhalten kann als Zugangsvereitelung gewertet werden, wodurch die Kündigung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dennoch als zugestellt gilt.
Nach Erhalt einer Kündigung im Betrieb gilt:
Lassen Sie die Kündigung unverzüglich rechtlich prüfen, um die kurze Dreiwochenfrist nicht zu versäumen.
Bei Fragen zu Ihrer Kündigung oder zur Wahrung wichtiger Fristen stehen wir Ihnen bei Szymanski Rechtsanwälte jederzeit beratend zur Seite.