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Darf ich während Kündigungsschutzprozeß eine neue Stelle antreten?
Ich habe die Kündigung bekommen - darf oder muss ich arbeiten?
Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung bekommen, wird immer wieder zu Recht die Frage gestellt, ob sie sich schon bewerben, oder nach Ablauf der Kündigungsfrist trotz laufendem Prozeß bereits eine neue Arbeitsstelle antreten dürfen. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer trotz neuer Jobangebote diese nicht annimmt, er also nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Geld verdient? Muss der Arbeitgeber nach verlorenem Prozeß dann das Gehalt nachzahlen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Anfang 2025 entschieden, wie mit dem sogenannten „böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs“ umzugehen ist – ein Thema, das für gekündigte Arbeitnehmer mit Annahmeverzugslohn-Anspruch besonders wichtig ist.
Das BAG stellte klar: Wer nach einer Kündigung keinen neuen Job sucht oder gut bezahlte Angebote grundlos ablehnt, muss sich das Geld, das dabei entgangen ist, auf den sogenannten Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.
Was ist der Annahmeverzugslohn?
Der Annahmeverzugslohn ist eine Besonderheit aus dem deutschen Arbeitsrecht: Er entsteht, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt – zum Beispiel nach einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer weiter arbeiten möchte, aber nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht darf. In dieser Situation muss der Arbeitgeber nach verlorenem Prozeß (Kündigungsschutzklage) das vertraglich Gehalt nachzahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.
Was sagt der Bundesarbeitsgerichtshof?
Laut BAG bestht die Pflicht, einen anderweitigen Erwerb zu erzielen, sprich einen neuen Job trotz Kündigungsschutzklage anzunehmen, ansonsten kann der Arbeitnehmer auch nach gewonnenem Prozeß kein Gehalt für die Zeit nach der Kündigungsfrist verlangen. Allerdings muss der Arbeitgeber beweisen, dass tatsächlich passende Stellenangebote vorlagen und diese bewusst abgelehnt wurden – nicht alle Bemühungen um einen neuen Job sind Pflicht, sondern nur das, was wirklich zumutbar ist und die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht unmöglich macht.
Was Arbeitnehmer beachten sollten - Tipps für Mandanten
Wer nach einer rechtlichen Auseinandersetzung auf Annahmeverzugslohn hofft, sollte sich nicht völlig passiv verhalten. Wer sinnvolle Jobangebote ignoriert oder sich gar bewusst blockiert, riskiert eine Kürzung des Anspruchs.
Aber: Wer aus guten Gründen – etwa unzumutbare Bedingungen oder zu niedrige Vergütung – ein Angebot nicht annimmt, muss keine Nachteile fürchten.
Das Urteil schützt vor unfairen Kürzungen, verpflichtet aber zu ehrlich gemeinten Bewerbungsbemühungen. Im Zweifel sollte jeder Schritt und das eigene Vorgehen dokumentiert werden, um Streit zu vermeiden.
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Fazit
Eine Kündigung nach der Weihnachtsfeier ist keine Seltenheit – und kann unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig sein. Gerade bei Belästigungen oder massivem Fehlverhalten kann der Arbeitgeber zum Äußersten greifen. Doch auch in solchen Fällen gilt: Jeder Einzelfall ist anders und muss individuell geprüft werden.
Wenn Sie rechtlichen Beistand benötigen – sei es als Betroffener oder als Arbeitgeber – sind wir gerne für Sie da. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine persönliche Beratung in unserer Kanzlei in Gelnhausen.