Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung bekommen, wird immer wieder zu Recht die Frage gestellt, ob sie sich schon bewerben, oder nach Ablauf der Kündigungsfrist trotz laufendem Prozeß bereits eine neue Arbeitsstelle antreten dürfen. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer trotz neuer Jobangebote diese nicht annimmt, er also nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Geld verdient? Muss der Arbeitgeber nach verlorenem Prozeß dann das Gehalt nachzahlen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Anfang 2025 entschieden, wie mit dem sogenannten „böswilligen Unterlassen anderweitigen Erwerbs“ umzugehen ist – ein Thema, das für gekündigte Arbeitnehmer mit Annahmeverzugslohn-Anspruch besonders wichtig ist.
Das BAG stellte klar: Wer nach einer Kündigung keinen neuen Job sucht oder gut bezahlte Angebote grundlos ablehnt, muss sich das Geld, das dabei entgangen ist, auf den sogenannten Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.