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BGH-Urteil zum Oldtimer-Kauf: Die Zustandsnote ist entscheidend!
BGH-Urteil zum Oldtimer-Kauf: Die Zustandsnote ist entscheident!
BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Die Angabe einer Zustandsnote (z.B. "2-3" nach Classic Data) in einem Kaufvertrag über einen Oldtimer ist grundsätzlich eine bindende Beschaffenheitsvereinbarung. Dies gilt auch beim Verkauf von privat an privat
Was Verkäufer wissen müssen
Gewährleistungsausschluss unwirksam: Haben Sie einen Oldtimer mit Zustandsnote verkauft, gilt ein allgemeiner Haftungsausschluss ("gekauft wie gesehen") nicht für Mängel, die einer Abweichung von dieser Note entsprechen.
Haftung für den Zustand: Die Zustandsnote wird als verbindliche Zusage des Zustands ausgelegt.
Was getäuschte Käufer machen können
Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug einen erheblich schlechteren Zustand hat als die vereinbarte Note (Beispiel im Fall: Durchrostungen statt Zustand "2-3"), liegt ein Sachmangel vor.
Rücktritt und Geldrückgabe: Sie können dem Verkäufer eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Lehnt dieser ab oder verstreicht die Frist erfolglos, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie erhalten dann den Kaufpreis sowie entstandene Aufwendungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Schadensersatz: Zusätzlich können Sie Ersatz für nutzlose Aufwendungen verlangen.
Stärkung der Käuferrechte - Haftung für den Sachverständigen
Das Urteil stärkt die Rechte von Oldtimer-Käufern erheblich, indem es die wertbildende Funktion der Zustandsnoten als vertraglich geschuldete Eigenschaft anerkennt.
Sachverständige werden sich möglicherweise bei "Gefälligkeitsgutachten" oder schlicht falscher Bewertungen künftig einem erweitertem Haftungsrisiko gegenüber sehen.
Haben Sie Fragen zur Durchsetzung Ihrer Rechte nach einem Oldtimer-Kauf? Sprechen Sie uns an.