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Die Scheidung und ihre Folgen
Das Ende einer Ehe und ihre juristischen Konsequenzen
Eine Scheidung markiert nicht nur das Ende einer Ehe, sondern zieht in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von (wirtschaftlichen) Konsequenzen nach sich. Man spricht insoweit von den Scheidungsfolgen. Zu den wichtigsten zählen der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich und der Ehegattenunterhalt. Diese Aspekte sind zentral, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Trennung auszugleichen und die Interessen beider Ehepartner gerecht zu berücksichtigen.
Der Versorgungsausgleich
Die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist in dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Er zielt darauf ab, die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Es gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz.
Grundprinzip:
Während der Ehe erwerben berufstätige Ehegatten Rentenansprüche z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einer Beamtenversorgung oder in einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Die erworbenen Anwartschaften werden nach Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt und sodann hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, sofern die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat. Es handelt sich in diesen Fällen um eine zwingende Scheidungsfolge.
Beispiel:
Hat etwa der Ehemann während der Ehe deutlich höhere Rentenbeiträge gezahlt als die Ehefrau, erfolgt ein Ausgleich in der Form, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Der Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff. BGB) betrifft das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, was jedoch ohne Ehevertrag der Regelfall ist. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet keine Verschmelzung der Vermögen der Ehegatten statt. Endet die Zugewinngemeinschaft, wird der während der Ehezeit entstandene Zugewinn ausgeglichen. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt nur auf entsprechenden Antrag eines Ehegatten.
Berechnung:
Berechnungsgrundlagen des Zugewinnausgleichs sind das Anfangs- (§ 1374 BGB) und das Endvermögen (§ 1375 BGB).
• Das Anfangsvermögen wird zum Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt.
• Das Endvermögen wird mit dem Stand am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt.
• Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Beispiel:
Hat die Ehefrau während der Ehe ihr Vermögen von 20.000 € auf 120.000 € gesteigert (Zugewinn: 100.000 €), der Ehemann von 10.000 € auf 40.000 € (Zugewinn: 30.000 €), beträgt der auszugleichende Betrag (100.000 € – 30.000 €) / 2 = 35.000 €, die die Ehefrau an den Ehemann zahlen müsste.
Der Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt regelt, in welchen Fällen getrenntlebende bzw. geschiedene Ehegatten zum Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet sind. ehemalige Ehegatten und gemeinsame Kinder finanziell unterstützt werden müssen. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Unterhaltstatbeständen:
a) Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
Dieser steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu. Zweck ist es, dem bedürftigen Ehepartner auch während der Trennungszeit den eheprägenden Lebensstandard zu erhalten.
b) Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB)
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit – kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
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Fazit
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die rechtlichen Folgen einer Scheidung tief in die wirtschaftliche Lebenssituation der Ehegatten eingreifen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich bereits frühzeitig, eine fundierte juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.
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