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Fristlose Kündigung: was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

Eine fristlose Kündigung ist die härteste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet sofort, ohne Kündigungsfrist. Doch wann ist eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen alles Wichtige zur außerordentlichen Kündigung.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist die härteste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet sofort, ohne Kündigungsfrist. Doch wann ist eine fristlose Kündigung rechtlich zulässig? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen alles Wichtige zur außerordentlichen Kündigung.

Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 626 BGB. Danach kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das bedeutet: Der Kündigungsgrund muss so schwerwiegend sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Die 5 Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung

Damit eine fristlose Kündigung rechtswirksam ist, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Wichtiger Grund Es muss ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen. Der Verstoß muss so gravierend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für kurze Zeit nicht mehr zumutbar ist. 2. Rechtswidrigkeit und Verschulden Der Pflichtstoß muss rechtswidrig sein und der Gekündigte muss schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt haben. Es darf keine rechtfertigenden Gründe für das Verhalten geben. 3. Keine Abmahnung möglich (Ultima Ratio) Die fristlose Kündigung ist das letzte Mittel. Gibt es mildere Maßnahmen wie eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine ordentliche Kündigung, muss die fristlose Kündigung scheitern. Eine Ausnahme gilt bei besonders schweren Verstößen wie Diebstahl oder Betrug. 4. Interessenabwägung Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Kündigenden und des Gekündigten stattfinden. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle: • Dauer der Betriebszugehörigkeit • Alter des Arbeitnehmers • Unterhaltspflichten • Bisheriges Verhalten • Schwere des Verstoßes • Höhe des entstandenen Schadens 5. Zwei-Wochen-Frist Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigende von allen relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist streng zu beachten und führt bei Versäumnis zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Häufige Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Diebstahl und Vermögensdelikte Diebstahl von Firmeneigentum, auch in geringem Umfang, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch für Betrug, Unterschlagung oder die Annahme von Schmiergeldern. Arbeitszeitbetrug Falsche Angaben zur Arbeitszeit, Manipulation der Zeiterfassung oder das Stempeln für Kollegen sind schwerwiegende Verstöße, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Arbeitsverweigerung Die beharrliche Weigerung, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu leisten, kann nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen. Beleidigung und Tätlichkeiten Schwere Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen sowie körperliche Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Krankfeiern (Vortäuschen einer Krankheit) Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder während der Krankschreibung arbeitet, riskiert eine fristlose Kündigung. Konkurrenztätigkeit Eine unerlaubte Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen oder die Gründung eines eigenen Konkurrenzunternehmens während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann zur fristlosen Kündigung führen. Sexuelle Belästigung Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein schwerwiegender Verstoß, der in der Regel ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Braucht man vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung?
Grundsätzlich gilt: Bei Verstößen im Leistungs- und Verhaltensbereich ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Ausnahmen: Bei besonders schweren Verstößen ist keine Abmahnung erforderlich. Dazu gehören: - Straftaten (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung) - Schwere Vertrauensbrüche - Fälle, in denen offensichtlich ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist

Was sollten Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung tun?

1. Drei-Wochen-Frist beachten Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtlich fehlerhaft war. 2. Sofort bei der Arbeitsagentur melden Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Das ist wichtig, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. 3. Rechtsanwalt konsultieren Lassen Sie die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Viele fristlose Kündigungen sind unwirksam, weil die strengen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4. Kündigungsgrund schriftlich anfordern Sie haben das Recht, vom Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung des Kündigungsgrundes zu verlangen. Fordern Sie diese unverzüglich an. 5. Beweise sichern Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, E-Mails und Unterlagen. Notieren Sie sich Namen von möglichen Zeugen.
Wie erfolgreich sind Kündigungsschutzklagen bei fristloser Kündigung?
Kündigungsschutzklagen gegen fristlose Kündigungen sind häufig erfolgreich. Die Anforderungen an eine wirksame fristlose Kündigung sind hoch, und viele Arbeitgeber machen Fehler: Die Zwei-Wochen-Frist wird nicht eingehalten Der Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß angehört Es fehlt eine erforderliche Abmahnung Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Arbeitnehmers aus Der wichtige Grund ist nicht ausreichend schwerwiegend Selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, einigen sich die Parteien häufig auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
FAQ fristlose Kündigung
Kann ich nach einer fristlosen Kündigung noch Urlaub nehmen? Nein, da das Arbeitsverhältnis sofort endet. Sie haben aber Anspruch auf Abgeltung Ihres Resturlaubs in Geld. Muss ich nach einer fristlosen Kündigung noch arbeiten? Nein, das Arbeitsverhältnis endet sofort. Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Kann eine fristlose Kündigung auch mündlich ausgesprochen werden? Nein, jede Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen. Eine mündliche, per E-Mail oder per WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Kann ich gegen eine fristlose Kündigung vorgehen? Ja, durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Bekomme ich eine Abfindung bei fristloser Kündigung? Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann aber, je nach Vorwurf, unter Umständen eine Abfindung ausgehandelt werden.

Fazit: fristlose Kündigung erfordert rechtliche Beratung

Die fristlose Kündigung ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und die Folgen gravierend. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten bei einer drohenden oder bereits ausgesprochenen fristlosen Kündigung unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Für Arbeitnehmer gilt: Lassen Sie die Kündigung prüfen und beachten Sie die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Viele fristlose Kündigungen sind unwirksam. Für Arbeitgeber gilt: Prüfen Sie sorgfältig, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann teuer werden und zu erheblichen Nachzahlungspflichten führen. Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten oder möchten eine aussprechen? Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Erstberatung. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.
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