Der BGH, Urteil vom 27.11.2025, VII ZR 112/24, hat nun entschieden, dass gegenüber dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag ein Abzug neu gegen alt grundsätzlich nicht vorzunehmen ist! Der Grundsatz, dass der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, stehe den werkvertraglichen Mängelrechten entgegen. Diese würden nicht danach entscheiden, wann ein Mangel auftritt, gerügt und beseitigt wird. Der Unternehmer hat ohne Einschränkung sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhält der Auftraggeber erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit als Gegenstück für die geschuldete Vergütung.