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Muss ich als Geschädigter einen Abzug "neu für alt" akzeptieren?
Der Kläger wollte Schadenersatz, der Bauunternehmer einen Abzug für die jahrelange Nutzung
Kein Abzug neu für alt im Werkvertrag!
Ein Abzug neu gegen alt aufgrund Benutzung eines mangelhaften Bauwerks kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich erst nach mehreren Jahren auswirkt.
Der Kläger verlangte vom Bauunternehmer Schadenersatz wegen großflächiger Rissbildung und Unebenheiten in einem Fahrsilo. Der Unternehmer wandte ein, dass der Kläger das Silo mehrere Jahre ohne Nachteile genutzt habe. Entsprechend sei diese Zeit bei der Bemessung des Mängelbeseitigungsanspruchs kürzend zu berücksichtigen.
Das sagte der BGH!
Der BGH, Urteil vom 27.11.2025, VII ZR 112/24, hat nun entschieden, dass gegenüber dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag ein Abzug neu gegen alt grundsätzlich nicht vorzunehmen ist! Der Grundsatz, dass der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, stehe den werkvertraglichen Mängelrechten entgegen. Diese würden nicht danach entscheiden, wann ein Mangel auftritt, gerügt und beseitigt wird. Der Unternehmer hat ohne Einschränkung sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Durch die Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs erhält der Auftraggeber erstmals das Werk in der vereinbarten Beschaffenheit als Gegenstück für die geschuldete Vergütung.
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